Das OLG Frankfurt a. M. hat mit seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (Az. 20 W 5/22) eine wichtige Entscheidung hinsichtlich der gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern bei Vakanz getroffen und bei einer Übernahmesituation einen dringenden Fall gem. § 104 Abs. S. 2 AktG angenommen.
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