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Das Oktoberfest als vergaberechtlicher Fixtermin: Wann läuft Primärrechtsschutz leer? BayObLG, Beschluss vom 18. Juni 2026, Verg 5/26 e

Sarah Beard

Ein vergaberechtlicher Konflikt um zwei große Oktoberfest-Standplätze zeigt in ungewöhnlicher Anschaulichkeit, dass effektiver Rechtsschutz nicht notwendig bedeutet, dass jede möglicherweise rechtswidrige Vergabe bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung angehalten werden muss. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde abgelehnt, obwohl es die Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausdrücklich offenließ. Ausschlaggebend war ein praktisches Hindernis: Selbst bei einem Erfolg der Beschwerdeführerin hätte für das Oktoberfest 2026 kein rechtmäßiges Verfahren mehr rechtzeitig durchgeführt werden können.

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Oberverwaltungsgericht NRW: Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan für die Erweiterung des „RheinEnergieSportparks“ in Köln erfolglos!

Christopher Küas

Das Oberverwaltungsgericht hat am 14.08.2026 die lange erwartete Entscheidung zu zwei Normenkontrollanträgen von Umweltvereinigungen getroffen, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des geplanten Trainingsgeländes des 1. FC Köln im Grüngürtel richteten. Damit kann zumindest juristisch ein Schlussstrich unter die jahrelange gerichtliche Auseinandersetzung gezogen werden.

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Einen allgemeinen rechtsübergreifenden Grundsatz, dass „Nicht sein kann, was nicht sein darf“ kennt das Vergaberecht nicht

Christine Radeloff

Regelmäßig stellt sich insbesondere für Bieter die Frage, ob das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren das richtige Mittel der Wahl ist, um in den Vergabeunterlagen vermeintlich rechtswidrige Vorgaben aus anderen Rechtsbereichen zu beanstanden und gerade im offenen Verfahren eine Korrektur zu erwirken. Wie nunmehr der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. bestätigt, ist das nicht ohne Weiteres der Fall. Grund hierfür ist, dass das Vergaberecht und der im vierten Teil des GWB geregelte Primärrechtsschutz keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle beinhalten. Gegenstand einer Nachprüfung ist ausschließlich die Feststellung, ob im Rahmen eines konkreten Vergabeverfahrens Verstöße gegen vergaberechtliche Vorschriften begangen worden sind. Mithin kann die Prüfung außervergaberechtlicher Normen nur erfolgen, soweit diese über eine vergaberechtliche Anknüpfungsnorm für das Verfahren erheblich werden., so jedenfalls OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.06.2026 – 11 Verg 2/26.

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Mit Sprengstoff bestückte Drohne am Flughafen Leipzig/Halle – Konsequenzen für Betreiber kritischer Anlagen

René Scheurell

Das KRITIS-Dachgesetz ist zwischenzeitig in Kraft getreten und Betreiber kritischer Anlagen sind seit dem 17. Juli 2026 verpflichtet, ihre Anlagen zu registrieren. Wie defizitär Deutschland bei der Sicherung seiner kritischen Infrastruktur immer noch aufgestellt ist, zeigen die aktuellen Vorkommnisse am Flughafen Leipzig/Halle.

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Entscheidung des Monats | Bundeswehrbeschaffung beschleunigen, Rechtsschutz abschaffen?

Sarah Beard

Das OLG Düsseldorf legt § 16 Abs. 1 BwBBG dem Bundesverfassungsgericht vor. Die Beschleunigung der Bundeswehrbeschaffung ist politisch geboten. Ob sie jedoch dadurch erreicht werden darf, dass unterlegenen Bietern nach einer Entscheidung der Vergabekammer faktisch der gerichtliche Primärrechtsschutz entzogen wird, muss nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 18. Mai 2026 (Verg 6/26) § 16 Abs. 1 neu gefassten Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes („BwBBG“) dem Bundesverfassungsgericht zur konkreten Normenkontrolle vorgelegt.

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Berliner Verkehrsbetriebe müssen weiterhin für NIUS werben

Dr. Jörg Frederik Ferreau

Öffentliche Verkehrsbetriebe müssen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Werbeflächen anbieten. Hiergegen verstießen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), indem sie die Werbekampagne für das Nachrichtenportal NIUS beendeten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in erster Instanz im Eilverfahren. Der Fall beleuchtet auch die Grenzen der Äußerungsbefugnisse von öffentlichen Unternehmen.

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