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Co-Living als Wohnnutzung (VGH München, Urt. v. 15.07.2024 – Az. 12 B 23.2195)
Dr. Maximilian Dogs, LL.M.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in seinem Urteil vom 15.07.2024 (Az. 12 B 23.2195) eine richtungsweisende Entscheidung zur rechtlichen Einordnung des sog. „Co-Living“ getroffen. Dabei ging es um die Frage, ob diese Form der Wohnnutzung als „Fremdenbeherbergung“ zu qualifizieren ist – und somit unter das Zweckentfremdungsverbot fällt – oder als reguläre Wohnnutzung zu betrachten ist.
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