Unsere Kanzlei bietet Ihrem Unternehmen durch Spezialisierung in mehreren Rechtsbereichen eine ganzheitliche Beratung
sowie maßgeschneiderte Lösungen für Ihre ESG-Strategie an.
Das Schlagwort ESG ist auch für den Handel & Vertrieb von großer Bedeutung: So ist Ihr Unternehmen Teil von Liefer- und Wertschöpfungsketten. Sie kaufen ein, sie verkaufen. Im nachhaltigen Wirtschaften spielt das Recht eine immer größer werdende Rolle. Für die Lieferkette gilt ab dem 01.01.2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – ab dem 01.01.2024 sind auch Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden unmittelbar dem Gesetz unterworfen. Damit einher gehen zahlreiche Pflichten, sowohl für die Organisation des eigenen Geschäftsbereichs als auch mit Blick auf die Lieferkette. Hinzukommen Berichts- und Dokumentationspflichten, deren Verletzung ebenfalls bußgeldbewehrt sein kann.
Auch auf europäischer Ebene ist einiges in Bewegung. Die Europäische Kommission hat mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD – dem „europäischen Lieferkettengesetz“) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), letztere flankiert durch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eigene Rechtsakte vorgelegt, die sich auf die Einhaltung von Standards in der Lieferkette und auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung beziehen und die in Teilen nochmals deutlich über die Anforderungen des nationalen Gesetzgebers hinausgehen. Auch die europäische Rechtslage gilt es also im Auge zu behalten!
Bußgelder drohen – zudem ggf. auch eine Haftung der Unternehmensorgane!
Die Einrichtung und Überwachung eines funktionierenden und den Anforderungen genügenden Lieferketten-Compliance-Systems gehört damit spätestens jetzt zum Pflichtenheft eines jeden verantwortlichen Unternehmensorgans. Angesichts der im Verletzungsfalle im Raum stehenden erheblichen Geldbußen für das Unternehmen (und der sich regelmäßig im Anschluss daran stellenden Frage eines etwaigen Regresses ggü. Vorstand oder Geschäftsführung) kann die Bedeutung eines angemessenen Risikomanagementsystems nicht genug betont werden!
Wir führen Sie sicher durch die Vorschriften – immer mit dem notwendigen Bewusstsein, dass rechtssichere Lösungen auch praktisch, im Alltag Ihres Unternehmens, funktionieren müssen.
Die Nachhaltigkeitsbemühungen eines Unternehmens werden gerne werbewirksam kommuniziert. Bei dieser Kommunikation in Form der Markenstrategie für eine „Green Brand“ sowie bei der Kommunikation von eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen in Form von „Green Advertising“ sind die aktuellen Rechtsprechungs- und Gesetzgebungsentwicklungen zu berücksichtigen.
Im Jahr 2022 hat die EU-Kommission ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Erreichung der Ziele ihres sog. „Green Deals“ vorgelegt, welches sich aktuell in der Umsetzung befindet. Zudem sehen sich Unternehmen zunehmend mit dem Vorwurf von „Greenwashing“ und irreführender Werbung nach dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb konfrontiert. Die Werbung mit den eigenen Nachhaltigkeitsbemühungen, wie beispielsweise der Auslobung von Produkten als „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“, werden durch Verbraucher- oder Umweltschutzverbände oder auch Wettbewerber des Öfteren als irreführende Werbung abgemahnt. Hier gilt es, werbliche Chancen zu nutzen und Risiken zu vermeiden.
Auch beim Aufbau eines Nachhaltigkeitssiegels bzw. einer grünen Gewährleistungsmarke bieten wir unsere Beratung und Erfahrungswerte aus einer Vielzahl von Verfahren und Anmeldungen für Sie an.
In der Europäischen Union wurde mit dem Aktionsplan Sustainable Finance erstmalig und flächendeckend ein umfassender regulatorischer Rahmen für ein nachhaltiges europäisches Finanzwesen gestaltet. Hierzu gehören unter anderem die neuen Offenlegungspflichten durch die Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) sowie die Taxonomie-Verordnung. Auch der Europäische Green Bond Standard wird Green Bond Emissionen künftig prägen und einen Beitrag zur einem nachhaltigen Finanzmarkt leisten. Mit diesen regulatorischen Rahmenbedingungen wurde sowohl ein Klassifizierungssystem als auch eine ökologische Taxonomie für verschiedene Finanzmarktteilnehmer (wie z.B. Vermögens- und Fondsverwalter, Anlageberater) und deren Produkte im Sinne „grüner“ Investments entwickelt. Dies betrifft nicht nur die Akteure des Finanzmarktes, sondern auch die Realwirtschaft. Die geschaffenen regulatorischen Vorgaben finden schrittweise seit dem Frühjahr 2021 Anwendung und erfordern bei den betroffenen Finanzmarktakteuren und deren Produkten Anpassungen insbesondere auf der Ebene der Geschäfts- und Risikostrategie, der Vergütungspolitik, der Risikomanagementsysteme und des Berichtswesens sowie des Datenmanagements.
Seit dem 01.01.2023 konkretisieren die Level 2-Standards – technische Regulierungsstandards (RTS) – die ursprüngliche EU-Offenlegungsverordnung. Für Vermögensverwalter heißt das: Die Informationen zu light green und dunkelgrünen Fonds müssen deutlich detaillierter sein als bislang. Parallel ist in der Anlageberatung bei künftigen Investoren entsprechend dem „Green Impact Investing“ abzufragen, ob und in welchem Umfang die Nachhaltigkeit zu den vorrangigen Anlagezielen zählt.
Auch die Ausgabe grüner Kredite unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks nebst Informationspflichten und Zusicherung steht bei Kreditinstituten vermehrt auf der Agenda.
Im Rahmen unseres ganzheitlichen Beratungsansatzes bieten wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung, unserer weitreichenden Branchenkenntnisse und durch die Beratung in interdisziplinären Teams umfassende Lösungen im Bereich Sustainable Finance an, die sowohl die Produkt- als auch die Unternehmensebene erfassen.
Im Bereich der öffentlichen Beschaffung steigt die Bedeutung ökologischer und sozialer Aspekte seit Jahren. Da sich viele öffentliche Auftraggeber neben den wenigen Vorschriften, die schon heute eine verpflichtende Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkungen bei der Auftragsvergabe vorsehen, eigene Nachhaltigkeitsziele gegeben haben, stellt sich bei fast jeder größeren Vergabe die Frage nach der Integration geeigneter Kriterien zur Sicherstellung einer nachhaltigen Beschaffung.
Vor dem Hintergrund, dass der Anteil öffentlicher Aufträge auf mehr als 16 % des Bruttoinlandsprodukts der Mitgliedsstaaten geschätzt wird, hat Green Procurement zudem eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die Erreichung von Nachhaltigkeitszielen in der gesamten Europäischen Union.
Im Rahmen unserer vergaberechtlichen Beratung unterstützen wir öffentliche Auftraggeber dabei, konkret für ihren Beschaffungsbedarf geeignete qualitative, umweltbezogene und/oder soziale Aspekte zu identifizieren und diese rechtssicher in das Vergabeverfahren zu integrieren. Unabhängig davon, ob es sich um die Umsetzung eines Bauvorhabens oder den Einkauf von Dienst- und Lieferleistungen handelt, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine individuelle Strategie, um die passende Verfahrensart zu wählen sowie wirtschaftliche, qualitative und nachhaltige Kriterien in einen sinnvollen Ausgleich zu bringen, der eine bestmögliche Deckung des jeweiligen Beschaffungsbedarfs verspricht.
Der Immobilienwirtschaft kommt aufgrund ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung eine maßgebliche Rolle beim Erreichen der Klimaschutzziele zu. Die ESG-Kriterien betreffen dabei sämtliche Akteure von den Eigentümern über Investoren oder Asset-, Property- und Facility Manager bis hin zu den Planern und bauausführenden Firmen. Die europarechtlichen Verordnungen richten sich zwar unmittelbar lediglich an die Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte vertreiben (z.B. Immobilienfonds, Pensionsfonds); gerade diese Investoren werden jedoch zunehmend ein gesteigertes Interesse an „nachhaltigen“ oder „ESG-konformen“ Investitionsmöglichkeiten haben. Die Einhaltung der ESG-Kriterien sollte daher frühzeitig im Bauprojekt sichergestellt werden, um den Käuferkreis nicht unnötig einzuschränken. Dies betrifft neben der Einhaltung von Social- und Governance-Kriterien, bspw. durch die Einhaltung sozialer Mindeststandards, insbesondere die Erfüllung der Anforderungen, die die Taxonomie-VO sowie die sonstigen Regelwerke an ein ökologisch nachhaltiges Bauprojekt stellen.
Da die europarechtlichen Verordnungen keine anerkannten Regeln der Technik darstellen, erscheint eine ausdrückliche Vereinbarung der Nachhaltigkeitsziele in den jeweiligen Verträgen, insbesondere in Planer- und Bauverträgen erforderlich. Gleichzeitig muss bspw. vertraglich sichergestellt werden, dass die Einhaltung der vorgesehenen und ggf. für den Ankauf der Immobilie erforderlichen Ziele dem Investor auch nachgewiesen werden können. Dies kann neben Produktdatenblättern, Zertifizierungsnachweisen insbesondere auch Nachweise zu den eingebauten Baustoffen sowie über Maßnahmen zur Reduzierung von Lärm, oÄ umfassen.
Bei der Errichtung „ESG-konformer“ Bauvorhaben ist daher in jeder Phase des Bauprojekts eine enge Abstimmung mit den Projektbeteiligten erforderlich und die jeweiligen Verpflichtungen rechtssicher vertraglich zu vereinbaren.
Gerne unterstützen wir Sie, diese Herausforderungen bei der Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in die jeweiligen Verträge zu meistern.
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Habsburgerring 24
50674 Köln
T +49 221 95 190-0
F +49 221 95 190-90
E koeln(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Franklinstraße 28/29
10587 Berlin
T +49 30 21 300 221-80
F +49 30 21 300 221-99
E berlin(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Avenue de Cortenbergh 52
1000 Brüssel | Belgien
T +32 2 80 869 41
E brussels(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Ismaninger Straße 65a
81675 München
T +49 89 24 88 200-50
F +49 89 24 88 200-55
E muenchen(at)cbh.de
VON SCHULTZ Rechtsanwälte
Harvestehuder Weg 23
20149 Hamburg
T +49 40 41 42 99-0
E hamburg(at)cbh.de