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Neue Möglichkeiten für Solarenergiegebiete – Umsetzung der EU-Richtlinie RED III
Anika Lehnen
Mit der Novellierung der §§ 249b und 249c BauGB setzt der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Artikel 15c und 16a der geänderten Erneuerbare-Energien-Richtlinie II (Richtlinie (EU) 2018/2001, RED II) um. Ziel ist es, den Ausbau von Freiflächenanlagen zur Nutzung von Solarenergie deutlich zu vereinfachen und zu beschleunigen. Künftig sollen solche Anlagen nach § 249b BauGB auch ohne Bebauungsplan zulässig sein, wenn sie in einem Gebiet liegen, das in einem Flächennutzungs- oder Raumordnungsplan als Solarenergiegebiet ausgewiesen wurde. Darüber hinaus schafft § 249c BauGB die Möglichkeit, Solarenergiegebiete zusätzlich als Beschleunigungsgebiete auszuweisen, um Planungs- und Genehmigungsverfahren weiter zu verkürzen.
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