Max Burmeister, LL.M.
Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 11.09.2025 (VK 1-76/25) betont, dass im Falle von Unklarheiten im Rahmen eines Angebotes ein Angebotsausschluss wegen einer vermeintlichen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist dem Bieter in diesem Fall im Rahmen einer Aufklärung Gelegenheit zu geben, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.
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