Auch innerhalb der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Das entschied nun auch das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 12.09.2024 – 6 SLa 76/24, bisher nur als Pressemitteilung) – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Es soll jedoch eine Beweiserleichterung für Arbeitgeber gelten, um eine Wartezeitkündigung gegenüber schwerbehinderten Menschen nicht faktisch vollständig auszuschließen.
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