Luisa Ehrentraut, LL.M.
Teilt ein Arbeitgeber die für den Bonus maßgeblichen Unternehmensziele erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mit, kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, das Jahr sei ohnehin schlecht gelaufen und eine rechtzeitige Mitteilung hätte am Ergebnis nichts geändert. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 22.04.2026 – 10 AZR 28/25) hat dieser bequemen Argumentation eine klare Absage erteilt.
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