Kristin Zimmermann
Am 22.05.2025 entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) (Az.: 5 Sa 284 a/24), dass eine Arbeitnehmerin nach einer entzündeten Tätowierung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Die Arbeitsunfähigkeit sei selbst verschuldet – und damit nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
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