Nicht erforderliche Kosten der Betriebsratsarbeit – Kein Regress beim Betriebsratsmitglied

Zahlt der Arbeitgeber letztlich freiwillig eine vom Betriebsratsmitglied eingereichte Rechnung wegen vermeintlicher Betriebsratsarbeit, kann er ihm diese Kosten nicht anschließend vom Lohn abziehen. Ein Regress aus GoA oder dem Bereicherungsrecht ist in der Konstellation mit dem Betriebsrat gesperrt, so das BAG.

DER FALL

Der Arbeitnehmer, seines Zeichens Busfahrer und Betriebsratsmitglied, begehrte von seinem Arbeitgeber – einem Nahverkehrsunternehmen – die Teilnahme an zwei Schulungen im Mai und Oktober 2020. Hierzu gab es einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss. Der Arbeitgeber widersprach der Teilnahme und begründete dies mit zu dieser Zeit geltenden Corona-Reisebeschränkungen und der Möglichkeit einer Inhouse-Veranstaltung. Schließlich verlegte der Veranstalter die erste Schulung wegen der im Mai 2020 geltenden Corona-Beschränkungen in den August 2020 und wieder beschloss der Betriebsrat, das Betriebsratsmitglied zu dieser Schulung zu entsenden. Noch bevor die Schulung stattgefunden hatte, beauftragte das Betriebsratsmitglied schließlich eine Anwaltskanzlei, die die beabsichtigte Teilnahme gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich ankündigte. Wenige Wochen später erreichte den Arbeitgeber sodann ein weiteres Schreiben der Anwaltskanzlei, mit der diese die ihr entstandenen Kosten i. H. v. 480,12 € brutto in Rechnung stellte. Der Arbeitgeber leitete daraufhin die Rechnung an den Betriebsrat weiter und verwies darauf, dass kein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts vorliege und bat um Weitergabe der Rechnung an den Kläger „mit der Bitte um persönlichen Ausgleich“.

Dem kam das Betriebsratsmitglied jedoch nicht nach, sodass der Arbeitgeber schlussendlich die Rechnung selbst beglich und im Anschluss hieran den verauslagten Betrag vom Nettoentgelt des Betriebsratsmitglieds einbehielt.

Daraufhin machte das Betriebsratsmitglied den einbehaltenen Betrag gerichtlich geltend. Zur Begründung führte das Betriebsratsmitglied aus, dass der Arbeitgeber für die Anwaltskosten nach § 40 Abs. 1 BetrVG aufzukommen habe. Mit dem Beschluss des Betriebsrats über die Entsendung zu den Seminaren habe dieser aus eigener Rechtsstellung als Betriebsratsmitglied zur Durchsetzung des Schulungsanspruchs einen Anwalt beauftragen können. Es handele sich deshalb um von dem Arbeitgeber zu tragende erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit, die seinem (Rest-)Vergütungsanspruch nicht entgegengehalten werden könnten. Der Arbeitgeber verneinte hingegen den geltend gemachten Anspruch des Betriebsratsmitglieds und begründete dies unter anderem damit, dass es bereits an einem Betriebsratsbeschluss zur Beauftragung des Rechtsanwalts fehle.

Das Arbeitsgericht Stade wies die Klage des Betriebsratsmitglieds ab (Urteil vom 02.09.2021 – 1 Ca 177/21). Die vom Betriebsratsmitglied vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingelegte Berufung war jedoch erfolgreich (Urteil vom 30.08.2022 – 9 Sa 945/21).

DIE ENTSCHEIDUNG

Das BAG bestätigte das Urteil des LAG, betonte aber zugleich, dass dem Erfolg der Klage des Betriebsratsmitglieds lediglich verfahrensrechtliche Erwägungen zugrunde gelegen hätten. Denn es fehle – insoweit sei dem Arbeitgeber zuzustimmen – tatsächlich an einem erforderlichen Betriebsratsbeschluss und auch die Hinzuziehung der Anwaltskanzlei hätte das Betriebsratsmitglied nicht für erforderlich erachten dürfen.

In der vorliegenden Konstellation könne der Arbeitgeber seine Ansprüche jedoch nicht auf eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder auch das Bereicherungsrecht stützen, weil diese Rechtsinstitute den Schutz des sogenannten Beschlussverfahrens aushebeln würden.

Für die Klärung derartiger Freistellungs- und Kostenerstattungsansprüche seien die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG ausschließlich im Beschlussverfahren zuständig. Anders als in einem Urteilsverfahren unterliege das Beschlussverfahren besonderen Maximen. So gelte ein eingeschränkter Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht habe die Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind und sei damit dafür verantwortlich, dass die Entscheidung auf einem zutreffenden und vollständig aufgeklärten Sachverhalt beruht. Der Schutz des Betriebsrats durch das Beschlussverfahren werde unterlaufen, wenn der Streit in das Urteilsverfahren verlagert werde. Deshalb könnten in bestimmten Konstellationen die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag – ebenso wie die des Bereicherungsrechts – nicht als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, „so bei abschließenden gesetzlichen Sondertatbeständen zur Rückgriffs- oder Ausgleichslage und aus darüber hinausgehenden grundsätzlichen Erwägungen unter Berücksichtigung der im System der Privatautonomie angelegten Risikoverteilung, bei einem anderenfalls nicht gerechtfertigten Eingriff in ein umfassend geregeltes Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge oder aus prinzipiellen schutzzweckbezogenen Erwägungen“führt das BAG aus.

FAZIT

Entsprechend der obigen Ausführungen ist dringend davon abzuraten, Rechnungen voreilig zu zahlen und im Anschluss gegenüber dem Betriebsratsmitglied aufzurechnen. Der Arbeitgeber ist vielmehr gut beraten, geltend gemachte Kosten der Betriebsratstätigkeit sorgfältig zu überprüfen und bei Unstimmigkeiten die Übernahme der Kosten schlichtweg zu verweigern (so auch die Empfehlung des BAG in der vorliegenden Entscheidung). In diesem Fall ist es dann Sache des Betriebsrats, die Verweigerung gerichtlich im Beschlussverfahren überprüfen zu lassen.

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Ernst Eisenbeis

Ernst Eisenbeis

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