- Erwerb der Projektflächen
- Unterstützung bei Planfeststellungsbeschlüssen (Straßen, Bahnen, Pipelines etc.)
- Steuerung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, VEPs etc.)
- Begleitung und Initiierung von Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Immissions- und Brandschutzrecht)
- Entwicklung klassischer und innovativer Finanzierungsmodelle einschließlich Fondsmodelle
Keine Erfüllung des Sicherheitsanspruchs nach § 650f BGB bei unzureichenden Maßnahmen
Viktoria Rother
Gemäß § 650f Abs. 1 BGB kann der Unternehmer vom Besteller Sicherheit für seine Vergütung verlangen. Ob es zur Erfüllung des Anspruchs genügt, eine Prozesssicherheit zu leisten und eine Vormerkung für eine Bauhandwerkersicherungshypothek, § 650e BGB, einzutragen, hatte das KG Berlin in seinem Beschluss vom 19.02.2025 - 7 U 41/23 - zu entscheiden.
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