- Erwerb der Projektflächen
- Unterstützung bei Planfeststellungsbeschlüssen (Straßen, Bahnen, Pipelines etc.)
- Steuerung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, VEPs etc.)
- Begleitung und Initiierung von Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Immissions- und Brandschutzrecht)
- Entwicklung klassischer und innovativer Finanzierungsmodelle einschließlich Fondsmodelle
Keine Haftung des Architekten bei Einverständnis des Bauherrn mit Planungsänderungen
Elvan Metin-Gürsel
Das OLG Oldenburg stellte mit Beschluss vom 23.07.2021 fest, dass eine Planungsänderung, mit der sich der Bauherr einverstanden erklärt hat, nicht zu einem Mangel der Architektenleistung führt. Der Bauherr kann folglich keine Mängelansprüche gegenüber dem Architekten geltend machen.
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