- Erwerb der Projektflächen
- Unterstützung bei Planfeststellungsbeschlüssen (Straßen, Bahnen, Pipelines etc.)
- Steuerung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, VEPs etc.)
- Begleitung und Initiierung von Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Immissions- und Brandschutzrecht)
- Entwicklung klassischer und innovativer Finanzierungsmodelle einschließlich Fondsmodelle
Die Kündigung gem. § 648 S. 1 BGB hat eine Einschränkung des Vergütungsanspruchs für Leistungen nach § 650p Abs. 2 BGB zur Folge
Elvan Metin-Gürsel
Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB durch den Besteller gekündigt, so ist im Rahmen des Vergütungsanspruchs des Unternehmers die Regelung des § 650r Abs. 3 BGB zu beachten. Danach wird der Vergütungsanspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen dahin gehend eingeschränkt, dass grundsätzlich keine Leistungen zu vergüten sind, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären. Dies gilt auch dann, wenn dem Besteller gemäß § 650r Abs. 1 BGB bei weiterer Durchführung des Vertrages ein Sonderkündigungsrecht zustünde. So die Feststellungen des BGH mit Urteil vom 17.11.2022.
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