Rechtsgebiet

Entwicklung, Planung, Genehmigung

  • Erwerb der Projektflächen
  • Unterstützung bei Planfeststellungsbeschlüssen (Straßen, Bahnen, Pipelines etc.)
  • Steuerung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, VEPs etc.)
  • Begleitung und Initiierung von Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Immissions- und Brandschutzrecht)
  • Entwicklung klassischer und innovativer Finanzierungsmodelle einschließlich Fondsmodelle

News

Umfang der Pflichten des Architekten im Rahmen der Prüfung abgerechneter Nachträge

Viktoria Rother

Der Architekt hat bei der Schlussrechnung grundsätzlich nur die bautechnischen und baubetrieblich-kalkulatorischen Voraussetzungen für die Berechtigung der verlangten Werklohnforderung zu prüfen. Die rechtliche Prüfung der Voraussetzungen eines möglichen Zahlungsanspruchs ist nicht vom Pflichtenkreis umfasst. So die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.03.2023 (Az. 21 U 69/21).

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BGH schafft Sicherheit für Bauträger

Cristina Duplava

Mit Urteil vom 07.12.2023 – VII ZR 231/22 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bauträgervergütungsansprüche erst nach zehn Jahren verjähren. Das Gericht beendet damit einen langjährigen Streit darüber, ob Bauträgervergütungsansprüche den Verjährungsregeln für Grundstückskaufverträge (zehn Jahre) oder denjenigen des Werkvertragsrechts (drei Jahre) unterliegen und sorgt somit für mehr Sicherheit für Bauträger.

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Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler bei unklarem Auftragsumfang!

Ali Artik

Mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 7 U 154/21) hat das KG Berlin entschieden, dass der Auftraggeber eines Architektenvertrages bei der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Architekten mit der Begründung, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, dahin gehend darlegungs- und beweispflichtig ist, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.

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Inhouse-Schulungen zum Bauen im Bestand

René Scheurell

Die Neubautätigkeit in Deutschland ist aufgrund der aktuellen Marktlage stark zurückgegangen. Revitalisierung im Bestand eröffnet Chancen für wirtschaftlich attraktive Projekte. CBH bietet den Marktteilnehmern Inhouse-Schulungen zum Bauen im Bestand an, in denen das zur erfolgreichen Projetumsetzung erforderliche rechtliche Know-how aufgefrischt und vertieft werden kann.

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Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht wahrt nicht die Schriftform i. S. d. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Ali Artik

Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Urteil v. 21.12.2023 – 15 U 211/21) genügt die Mängelanzeige per WhatsApp-Nachricht nicht der erforderlichen Schriftlichkeit i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Da die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist, führt die Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

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