- Erwerb der Projektflächen
- Unterstützung bei Planfeststellungsbeschlüssen (Straßen, Bahnen, Pipelines etc.)
- Steuerung von Bauleitplanverfahren (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan, VEPs etc.)
- Begleitung und Initiierung von Baugenehmigungsverfahren (insbesondere Immissions- und Brandschutzrecht)
- Entwicklung klassischer und innovativer Finanzierungsmodelle einschließlich Fondsmodelle
Eine Kombination von Bürgschaft und Sicherungsabtretung führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers i. S. d. §§ 305, 307 BGB!
Viktoria Rother
Mit Urteil vom 24.02.2023 (Az. 21 U 95/21) hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass eine insgesamt unbillige Benachteiligung des Unternehmers nicht darin zu sehen ist, dass der Besteller sich als weitere Erfüllungssicherheit neben einer ihm eingeräumten Vertragserfüllungsbürgschaft die dem Unternehmer gegen seinen Nachunternehmer zustehenden Ansprüche nebst Sicherungsrechten abtreten lässt.
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