- Rechtliche Betreuung des Verkaufs, der Vermietung sowie Vermittlung von Liegenschaften
- Begleitung des Ankaufs von Bestandsimmobilien und Projekten, Due Diligence
- Public-Private-Partnerships, Immobilienleasing, Sale-and-Lease-Back
- Bank- und kapitalmarktrechtliche Beratung und Vertragsgestaltung
- Gestaltung und Verhandlung aller erforderlichen Verträge, Nachtragsmanagement
- Wohnungs- und Teileigentum
Keine Haftung des Architekten bei Einverständnis des Bauherrn mit Planungsänderungen
Elvan Metin-Gürsel
Das OLG Oldenburg stellte mit Beschluss vom 23.07.2021 fest, dass eine Planungsänderung, mit der sich der Bauherr einverstanden erklärt hat, nicht zu einem Mangel der Architektenleistung führt. Der Bauherr kann folglich keine Mängelansprüche gegenüber dem Architekten geltend machen.
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