- Bundesweite Prozessvertretung in Urteils- und Beschlussverfahren
- Sicherung von Leistungen der Arbeitsförderung und Interessenvertretung vor Ämtern und Behörden
Einführung eines Headset-Systems mit Möglichkeit des Mithörens ist mitbestimmungspflichtig
Stephan Hinseln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer aktuellen Entscheidung (v. 16.07.2024 – Az. 1 ABR 16/23) sein weites Verständnis zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestätigt. Danach ist die Einführung eines Headset-Systems, das es den Vorgesetzten ermöglicht, die Kommunikation unter Arbeitnehmern mitzuhören, mitbestimmungspflichtig nach § 87 I Nr. 6 BetrVG. Seine Einführung und Nutzung unterliegen auch dann der betrieblichen Mitbestimmung, wenn die Gespräche nicht aufgezeichnet oder gespeichert werden.
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