- Prüfung von Werbe- und Veranstaltungskonzepten
- Einhaltung regulatorischer Anforderungen
- Beratung im Zusammenhang mit Schließungs- und Untersagungsverfügungen
- Geltendmachung und gerichtliche Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche
- Vertretung vor nationalen Gerichten und dem EuGH
- Staatshaftungsklagen
BGH zum Klagehindernis nach § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG
Dr. Anja Bartenbach, LL.M.
Der BGH hat mit der Entscheidung „Aminopyridin“ (v. 06.12.2022, X ZR 47/22) seine Rechtsprechung bezüglich der Frage, wann ein solches Klagehindernis i. S. d. § 81 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegt und wann es wegfällt, bestätigt und weiter konkretisiert.
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