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Bau & Immobilien

Die Kündigung gem. § 648 S. 1 BGB hat eine Einschränkung des Vergütungsanspruchs für Leistungen nach § 650p Abs. 2 BGB zur Folge

Elvan Metin-Gürsel

Wird ein Architekten- oder Ingenieurvertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB durch den Besteller gekündigt, so ist im Rahmen des Vergütungsanspruchs des Unternehmers die Regelung des § 650r Abs. 3 BGB zu beachten. Danach wird der Vergütungsanspruch gemäß § 648 Satz 2 BGB hinsichtlich nicht erbrachter Leistungen dahin gehend eingeschränkt, dass grundsätzlich keine Leistungen zu vergüten sind, die nach einer Vorlage der Planungsgrundlage mit einer Kosteneinschätzung zur Zustimmung gemäß § 650p Abs. 2 Satz 2 BGB zu erbringen gewesen wären. Dies gilt auch dann, wenn dem Besteller gemäß § 650r Abs. 1 BGB bei weiterer Durchführung des Vertrages ein Sonderkündigungsrecht zustünde. So die Feststellungen des BGH mit Urteil vom 17.11.2022.

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BVerwG & OVG NRW: Bebauungsplan der Innenentwicklung – Außenbereichsinsel & Freiraumsicherung

Yannick Joel Leber

In einem aktuellen, die vorausgehende Entscheidung des OVG NRW bestätigenden, Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass ein Bebauungsplan der Innenentwicklung auch Außenbereichsinseln überplanen darf, soweit diese noch dem Siedlungsbereich zuzuordnen sind. Klargestellt ist überdies, dass mittels der Bauleitplanung nach § 13a BauGB neben etwa dem Zweck der Nachverdichtung auch eine Freiraumfunktion erfüllt werden kann. (BVerwG, Urt. v. 25.04.2023, 4 CN 5.21; OVG NRW, Urt. v. 17.08.2020, 2 D 27/19.NE, Rn. 63, juris)

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Der Zusatz im Leistungsverzeichnis „oder gleichwertig“ bedarf der Konkretisierung

Simon Kapitza

Das OLG Celle entschied mit Urteil vom 14.12.2022 (Az. 14 U 44/22), dass ein Auftragnehmer an die im Leistungsverzeichnis festgelegten Produkte gebunden ist. Enthält das Leistungsverzeichnis den Zusatz „oder gleichwertig“, so hat der Auftragnehmer die entsprechenden Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) im Angebot anzugeben.

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Subunternehmer sind grundsätzlich nicht als Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts anzusehen

Elvan Metin-Gürsel

Das Landgericht Konstanz hat mit Urteil vom 21.10.2022 – 6 O 1243/21 – festgestellt, dass dem Mieter kein unmittelbarer Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zusteht, wenn dieser einen sachkundigen Subunternehmer mit der Beseitigung von Mängeln beauftragt hat. Subunternehmer, die im Rahmen ihres Auftrags hinreichend selbstständig tätig werden, erfüllen regelmäßig nicht die Voraussetzungen eines Verrichtungsgehilfen im Sinne des Deliktsrechts.

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Entfall der Vertragsstrafe bei beiderseits zu vertretenden Ablaufstörungen!

Viktoria Rother

Bei einer erheblichen Änderung des Terminplans infolge beiderseits selbstständig verursachter Verzögerungen (Doppelkausalität) kann ein Vertragsstrafeversprechen des Auftragnehmers hinfällig sein. Hierzu genügt der Nachweis, dass die vom Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung allein für sich genommen bereits eine wesentliche Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat. Dies hat das OLG Frankfurt a. M. in seinem Urteil vom 03.02.2023 – 21 U 47/20 entschieden.

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„Beschlusszwang“ im WEG-Recht für bauliche Veränderungen: WEG-Beschluss ist auch erforderlich, wenn bauliche Veränderung „verlangt“ werden kann (BGH, Urteil vom 17.03.2023, Az. V ZR 140/22

Paul M. Kiss / Tobias Gabriel

Ein Wohnungseigentümer, der eine in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehene bauliche Veränderung vornehmen will, muss vor Baubeginn einen Gestattungsbeschluss herbeiführen. Notfalls ist eine Beschlussersetzungsklage zu erheben.

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Der BGH hat entschieden: Kein Recht zur mängelbedingten Kündigung vor Abnahme nach § 4 Abs. 7 VOB/B!

Viktoria Rother

Ist die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart worden, hält § 4 Abs. 7 Satz 3 VOB/B sowie die hierauf rückbezogene Bestimmung in § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 VOB/B bei Verwendung durch den Auftraggeber der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Kündigungsmöglichkeit widerspricht dem gesetzlichen Leitbild und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.01.2023 (Az. VII ZR 34/20) entschieden.

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