Viktoria Rother
Eine Änderung der vertraglichen Leistung, die sich nicht auf die bautechnischen Leistungen, sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, bezieht, wird von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 650c BGB scheidet aus. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 – entschieden.
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