Viktoria Rother
Überschreitet der Architekt eine vereinbarte Baukostenobergrenze bei seiner Planung um mehr als 50 %, kann der Bauherr die Abschlagszahlung gemäß § 632a Abs. 1 Satz 2 BGB vollständig verweigern. Ist die Planung aufgrund der erhöhten Bausumme für den Bauherrn unbrauchbar und die Architektenleistung nicht teilbar, besteht auch kein anteiliger Vergütungsanspruch auf Grundlage der vereinbarten Baukostenobergrenze. So das OLG Celle mit Urteil vom 01.07.2026 – 14 U 59/25.
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