Sven Plata
Wer an das örtliche Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen ist, muss Nieder- und Mittelspannungsleitungen zur örtlichen Versorgung auf dem eigenen Grundstück oft selbst dann dulden, wenn die betroffene Leitung nicht der Versorgung dieses Grundstücks dient. Das hat das Landgericht Dortmund mit Urteil vom 12.11.2025 (Az. 10 O 19/25 (EnW)) bekräftigt.
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