Cristina Duplava
Mit Urteil vom 01.02.2024 (Az. VII ZR 171/22) hat der BGH entschieden, dass sich der Auftragnehmer grundsätzlich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann, wenn der Auftraggeber ihn zur Arbeitsaufnahme auffordert und dieser trotz Bedenkenanmeldung durch den Auftragnehmer das Risiko einer mangelhaften Ausführung der Leistung übernimmt.
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