Ali Artik
Mit Urteil vom 09.11.2023 hat der BGH (Az. VII ZR 190/22) entschieden, dass die von einem Architekten entworfene Skontoklausel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt und infolgedessen unwirksam ist. Die Entscheidung betrifft den Schadenersatzanspruch einer Bauherrin (im Folgenden: Klägerin) gegen den Architekten (im Folgenden: Beklagten) aufgrund der vorgeschlagenen unwirksamen Skontoklausel.
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