Ali Artik
Diese für die Baupraxis bedeutsame Klarstellung traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24). Danach stellt die bloße Mitteilung einer behinderungsbedingt fortgeschriebenen Bauzeit keine „Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar und begründet daher keinen Anspruch auf Mehrvergütung – auch nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder § 313 BGB.
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