Viktoria Rother
Wird nach Vertragsschluss das Leistungssoll reduziert, verändert sich hierdurch nicht automatisch die vertraglich vereinbarte Bauzeit. Ein durch den Auftraggeber einseitig geänderter Bauzeitplan lässt die Vertragsfristen ohne Zustimmung des Auftragnehmers unberührt. So die Entscheidung des OLG München mit Urteil vom 22.10.2025 - 27 U 4220/24.
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