Nurolhaq Rostamzada
Mit Urteil vom 14.05.2021 hat das OLG Oldenburg (Az. 2 U 122/20) entschieden, dass es sich bei der nach § 637 Abs. 1 BGB zu setzenden Nacherfüllungsfrist um eine sog. Vornahmefrist handelt. Folglich ist eine angemessene Frist bereits dann fruchtlos abgelaufen, wenn ein Mangel bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht vollständig beseitigt wurde. Der bloße Beginn der Mangelbeseitigungsarbeiten ist unzureichend. Eine Ausnahme hiervon ist nach Auffassung des OLG Oldenburg nur in eng begrenzten Fällen denkbar.
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