Mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. I-22 U 26/25) hat das OLG Düsseldorf entschieden, dass ein bei der Vergabe an einen Generalunternehmer kalkulierter GU-Zuschlag bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten nach der HOAI nicht zu berücksichtigen ist. Der GU-Zuschlag zählt (zutreffend) weder nach der HOAI 2013 noch nach der HOAI 2021 zu den anrechenbaren Kosten. Das Gericht hat damit das erstinstanzliche Urteil des LG Krefeld (Urteil vom 13.02.2025 – 5 O 124/23) aufgehoben und die Klage der Berufungsbeklagten abgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage hat der Senat die Revision zugelassen.
I. Sachverhalt
Die Parteien hatten nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung im VgV-Verfahren einen Generalplanervertrag als Stufenvertrag geschlossen. Vertragsgegenstand waren Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7. Der Generalplaner und Berufungsbeklagte wurde zunächst mit Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 (Stufe 1) betraut. Im Nachgang erfolgte der Abruf der Leistungsphasen 4 bis 7 (Stufe 2) durch die Berufungsklägerin. Nach Ziff. 2.4 GP-Vertrag war als Vergabestrategie für die Bauleistungen die Vergabe an einen Generalunternehmer vorgesehen.
Die anrechenbaren Kosten wurden im Vergabeverfahren auf Grundlage geschätzter Kosten ohne Berücksichtigung eines GU-Zuschlags ermittelt. Auch die vom Planer im Vergabeverfahren vorgelegte Kostenplausibilisierung wies ausdrücklich anrechenbare Kosten „ohne GU-Zuschlag“ aus. Zugleich vereinbarten die Parteien ein „Kostenziel“ mit einer Budgetvorgabe i. H. v. 22 Mio. EUR brutto für die Kostengruppen 300 bis 500 gemäß DIN 276-1:2008-12 als Beschaffenheitsvereinbarung mit folgender Regelung:
„Die Vertragsparteien vereinbaren eine Baukostenobergrenze betreffend die Baukosten (Kostengruppen 300 bis 500 gem. DIN 276-1:2008-12) als Beschaffenheitsvereinbarung. Maßgeblich für die Beschaffenheitsvereinbarung sind die vom Auftraggeber geprüften und bestätigten/freigegebenen Baukosten (Kostengruppen 300 bis 500 gem. DIN 276-1:2008-12), die vom Auftragnehmer im Rahmen der Kostenberechnung (LPH 3) ermittelt und ausgewiesen wurden.“
Streit entstand im Projektverlauf darüber, ob der bei der GU-Vergabe angesetzte Zuschlag bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten (und damit bei der Honorarbemessung) zu berücksichtigen sei. Der Planer verlangte zusätzliche Abschlagszahlungen, die ausschließlich auf der Erhöhung der anrechenbaren Kosten um den GU-Zuschlag beruhten.
II. Entscheidung des OLG Düsseldorf
Der Senat verneint einen Anspruch auf Berücksichtigung des GU-Zuschlags bei den anrechenbaren Kosten und weist die Klage ab.
1. Maßgeblich: Funktion der anrechenbaren Kosten nach der HOAI
Nach der Regelung in § 4 Abs. 1 HOAI 2021 (gleichlautend in der HOAI 2013) sind die anrechenbaren Kosten Teil der Kosten u. a. für die Herstellung von Objekten; die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Sie dienen als Parameter zur Bemessung des planerischen Aufwands, den das Honorar abgelten soll. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Senats entscheidend, ob der GU-Zuschlag einen zusätzlichen planerischen Aufwand abbildet.
Dies verneint das OLG. Die Entscheidung für eine Generalunternehmervergabe sei für den planerischen Aufwand grundsätzlich neutral. Sie könne den Planer vielmehr sogar entlasten (!), etwa durch reduzierte Koordinations- und Ausschreibungsleistungen. Eine Honoraranhebung aufgrund eines GU-Zuschlags wäre daher systemwidrig.
2. GU-Zuschlag als Bauherrenaufwand
Der Senat ordnet den GU-Zuschlag in der Sache dem Bauherrenaufwand zu.
Mit ihm würden insbesondere Koordinationsleistungen, Schnittstellenrisiken und organisatorische Aufgaben abgegolten, die bei Einzelvergabe beim Auftraggeber verblieben. Dieser Aufwand rechtfertige keine Erhöhung der anrechenbaren Kosten des Planers.
3. DIN 276 lediglich Auslegungshilfe
Dies ergebe sich auch nicht aus der DIN 276-1:2008-12.
Die DIN 276-1:2008-12 dient nur als eine Auslegungshilfe für die Frage der Bemessung der anrechenbaren Kosten (vgl. BGH, Urt. v. 21.04.1994 – VII ZR 144/93, NJW-RR 1994, 1043 und Ziff. 1 der DIN 276-1:2008-12). Nach Auffassung des Senats will sie Voraussetzungen für die Vergleichbarkeit von Kostenermittlungen festlegen. Zwar können die nach der DIN ermittelten Kosten auch für andere Zwecke (etwa die Honorarermittlung oder die Finanzierung) zugrunde gelegt werden. Eine Bewertung der Kosten im Sinne der entsprechenden Vorschriften nimmt die Norm jedoch ausdrücklich nicht vor (Ziff. 1 der DIN 276-1:2008-12 und Ziff. 1 der DIN 276:2018-12).
4. Unabhängigkeit von der Vergabestrategie
Der Senat führt weiter aus, dass auch die Vergabestrategie keine andere Bewertung rechtfertigt.
Denn die Systematik der HOAI differenziere nicht danach, ob die Bauleistungen im Wege der Einzelvergabe oder an einen Generalunternehmer vergeben werden. Eine unterschiedliche Behandlung allein aufgrund der gewählten Vergabestrategie sei daher nicht gerechtfertigt. Die entscheidende Frage sei danach nicht, ob und welcher Kostengruppe der GU-Zuschlag zuzuordnen ist. Vielmehr käme es darauf an, ob und welche Rahmenbedingungen bei der Bemessung der ortsüblichen Kosten zu berücksichtigen sind.
III. Vertragliche Einordnung
Ob die Parteien darüber hinaus vertraglich vereinbart hatten, die anrechenbaren Kosten ohne GU-Zuschlag zugrunde zu legen, ließ der Senat ausdrücklich offen. Er weist jedoch darauf hin, dass der Generalplanervertrag hierfür gewichtige Anhaltspunkte enthält. Insbesondere die Budgetvorgabe, die an den im Vergabeverfahren ermittelten Kosten ohne GU-Zuschlag orientiert war, spreche dafür, dass die Parteien übereinstimmend von anrechenbaren Kosten ohne Zuschlag ausgegangen seien.
IV. Bedeutung für die Praxis
Das Urteil stärkt die Trennung zwischen Kostenplanung und Honorarermittlung. Für Planer bedeutet es, dass eine GU-Vergabe, auch wenn sie von Beginn an vorgesehen ist, nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Honorars führt. Auftraggeber gewinnen dagegen an Kalkulationssicherheit.
Zugleich verdeutlicht die Entscheidung die Bedeutung klarer vertraglicher Regelungen zur Honorarermittlung. Wird ein Berechnungshonorar vereinbart, kommt es maßgeblich darauf an, wie die Parteien die anrechenbaren Kosten definieren und welche Kostenbestandteile ausdrücklich einbezogen oder ausgeschlossen werden.
Der Senat hat die Revision zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof dieser zutreffenden Auffassung folgt.

