- Beratung und Begleitung bei Marketing- und Werbemaßnahmen
- Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
- Abmahnungen, Schutzschriften und einstweilige Verfügungen
- Vertragsgestaltung und Kartellrecht
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
BGH: Vereinsmitglieder haben Anspruch auf E-Mail-Adressen anderer Mitglieder zum Zwecke der Einflussnahme auf Abstimmungsverhalten
Dr. Sascha Vander, LL.M.
Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen.
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