- Beratung und Begleitung bei Marketing- und Werbemaßnahmen
- Verfolgung von Wettbewerbsverstößen
- Abmahnungen, Schutzschriften und einstweilige Verfügungen
- Vertragsgestaltung und Kartellrecht
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen
BGH – USM Haller II
Steffen Weinberg, LL.M.
In seiner Entscheidung vom 02.07.2026 – I ZR 96/22 – beschäftigt sich der BGH mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Möbelstücke als Werke der angewandten Kunst einzuordnen sind.
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