Paul H. Assies / Dr. Sascha Vander, LL.M.
Das Landgericht Lüneburg sprach in einer vom Handelsblatt aufgegriffenen Entscheidung dem klagenden Kunden ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR gegen ein Kreditinstitut zu (Urteil vom 14.07.2020, 9 O 145/19). Eine von dem Institut veranlasste Schufa-Meldung stellte im konkreten Fall eine nicht von den Bestimmungen der DS-GVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten dar, was zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts führe.
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