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BGH: Die Bewerbung einer Online-Apotheke mit einer Konsumentenbefragung ist nicht schon deshalb als irreführend anzusehen, weil der Veranstalter der Konsumentenbefragung Werbematerialien zur Verfügung gestellt hat
Jennifer Jean Bender
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.05.2022 – I ZR 203/20) klargestellt, dass eine Irreführung nicht bereits dann vorliegt, wenn bei der Werbung mit Konsumentenbefragung der Veranstalter der Konsumentenbefragung den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt.
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