Am 2. Juli 2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet u.a. Unternehmen
mit 50 Beschäftigten und mehr zur Einrichtung einer internen Meldestelle.
Fördern Sie Ihre unternehmensinterne Speak-Up-Kultur und vermeiden Sie drohende, hohe Bußgelder.
Wir stellen Ihnen die wichtigsten Inhalte des Gesetzes in FAQ-Form vor und präsentieren Ihnen die moderne,
schnelle und günstige Möglichkeit, sämtliche gesetzlichen Vorgaben
ohne zusätzlichen Personalaufwand zu erfüllen – die Digitale Hinweisgeberlösung der CBH Services UG.
Das HinSchG dient im Wesentlichen dem Schutz von hinweisgebenden Personen (Whistleblower) und setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht um.
Einen Monat nach Verkündung, d.h. am 2. Juli 2023. Die Whistleblower-Richtlinie hätte bereits im Dezember 2021 umgesetzt sein müssen. Zuvor war es – mehrfach – nicht zur finalen Verabschiedung des HinSchG gekommen. Das Gesetz war im Februar 2023 im Bundesrat gescheitert und im März 2023 – in einer leicht veränderten Fassung – kurzfristig von der Tagesordnung des Bundestages genommen worden.
Der Bundestag und der Bundesrat haben dem Gesetz am 11. und 12. Mai 2023 nunmehr zugestimmt.
Als Hinweisgeber, werden Personen bezeichnet, die für die Öffentlichkeit wichtige Informationen aus einem geheimen oder geschützten Zusammenhang veröffentlichen oder Missstände aufdecken.
Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern. So nehmen Beschäftigte in Unternehmen und Behörden Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.
Öffentliche Beschäftigungsgeber sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen. Die übrigen Beschäftigungsgeber sind private Beschäftigungsgeber im Sinne des Gesetzes.
Das HinSchG verwendet die Begriffe der internen und externen Meldestelle. Die interne Meldestelle ist eine Einrichtung des Beschäftigungsgebers, an die sich Beschäftigte wenden können, wenn diese – vertraulich – eine Meldung über ein Fehlverhalten im Sinne des HinSchG abgeben wollen.
Die externe Meldestelle wird beim Bundesamt für Justiz eingerichtet und ist vom übrigen Zuständigkeitsbereich des Amts getrennt.
Alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle errichten. Für private Beschäftigungsgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 17.12.2023. Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
Zudem regelt § 12 Abs.3 HinSchG die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für Unternehmen in bestimmten Branchen, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Hier lohnt ein Blick ins Gesetz!
Neben einer oder mehreren bei dem Beschäftigungsgeber oder der Organisationseinheit beschäftigten Person(en) kann auch ein (externer) Dritter die interne Meldestelle besetzen.
Das heißt, dass auch die Beauftragung von Unternehmen möglich ist. Die interne Meldestelle bleibt auch dann intern, wenn sie durch eine externe Person besetzt ist. Dies ist nicht mit der externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz zu verwechseln.
Die interne Meldestelle muss eine Vielzahl von Attributen aufweisen, da Unternehmen sonst Gefahr laufen, dass die interne Meldestelle nicht genutzt wird. Zudem drohen Bußgelder.
Die Meldestelle muss u.a. die Vertraulichkeit der Identität des Whistleblowers und der von der Meldung betroffenen Personen wahren. Anonyme Meldungen müssen nicht zwingend angenommen werden, sollten es aber. Andernfalls sinkt die Attraktivität der internen Meldestelle.
Natürlich müssen sämtliche datenschutzrechtliche Vorschriften beachtet werden.
Die Meldestellen müssen nach Eingang der Meldung diese dokumentieren, das Meldeverfahren durchführen und Folgemaßnahmen treffen. Die interne Meldestelle muss natürlich unabhängig sein und es darf nicht zu Interessenkonflikten kommen.
Nein. Beschäftigte haben ein Wahlrecht, ob sie intern oder extern melden. Allerdings sollten diese Personen in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, Verstöße intern melden.
Zudem verlangt das Gesetz, dass Beschäftigungsgeber Anreize schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden. Unabhängig der Aufforderung durch den Gesetzgeber sollte jedes Unternehmen ein Eigeninteresse daran haben, dass Beschäftigte Verstöße zunächst intern melden.
Das Gesetz sieht maximale Bußgelder für Verstöße von 10.000 bis 50.000 EUR vor. Daneben können Schadensersatzansprüche oder Beweiserleichterungen im Prozess zugunsten der hinweisgebenden Person entstehen.
Eine Dienstleistung der CBH Services UG
Durch Implementierung der Digitalen Hinweisgeberlösung – einer Dienstleistung der CBH Services UG. Die Installation ist mit nur wenigen Klicks erledigt.
Die Digitale Hinweisgeberlösung der CBH Services UG ist ein digitaler Meldekanal als interne Meldestelle. Die Digitale Hinweisgeberlösung wird für Sie passgenau zusammengestellt. Die Plattform ist ein Messenger, mit welchem zentral alle eingehenden Hinweise frist- und ordnungsgemäß bearbeitet werden können. Sie können sich entscheiden, ob die Meldungen durch die Hinweisgebenden auch anonym abgegeben werden können. Vordefinierte Fragen helfen, den Sachverhalt richtig anzugeben. Zusätzlich können dem Hinweisgeber per Chat Rückfragen zur Klärung gestellt werden.
Wir machen Sie handlungsfähig und lassen Sie weder mit der Einführung des Systems noch mit den eingehenden Hinweisen alleine.
Wir haben insbesondere die rechtlichen Besonderheiten bei der Einführung im Blick und beraten Sie unterstützend bereits im Vorfeld. Mit unserer Ersteinschätzung filtern wir die Hinweise direkt für Sie vor. Sie müssen kein Personal einarbeiten oder abstellen. Nutzen Sie die Hinweisgeberlösung der CBH Services UG, um die eigenen Kapazitäten nicht durch eine weitere gesetzliche Verpflichtung zu belasten.
Die Software kann zu einem Lizenzpreis zzgl. einer Hinweisbearbeitungspauschale über die CBH Services UG gebucht werden. Die Kosten für öffentliche Unternehmen liegen im Zweifel unter der Grenze einer Direktvergabe.
CBH Rechtsanwälte nimmt für Sie eine Ersteinschätzung der eingehenden Hinweise vor und prüft, ob der Hinweis in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt und ob weitere Untersuchungen erfolgen müssen.
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Habsburgerring 24
50674 Köln
T +49 221 95 190-0
F +49 221 95 190-90
E koeln(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Franklinstraße 28/29
10587 Berlin
T +49 30 21 300 221-80
F +49 30 21 300 221-99
E berlin(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Avenue de Cortenbergh 52
1000 Brüssel | Belgien
T +32 2 80 869 41
E brussels(at)cbh.de
Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner
Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
Ismaninger Straße 65a
81675 München
T +49 89 24 88 200-50
F +49 89 24 88 200-55
E muenchen(at)cbh.de
VON SCHULTZ Rechtsanwälte
Harvestehuder Weg 23
20149 Hamburg
T +49 40 41 42 99-0
E hamburg(at)cbh.de