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Geschäftsführung der Kommanditisten-GmbH haftet gegenüber Kommanditgesellschaft im Falle der sorgfaltswidrigen Geschäftsführung
Johanna Gillert
Der BGH hat bereits entschieden, dass die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG gegenüber der Kommanditgesellschaft im Falle sorgfaltswidriger Geschäftsführung haftet. Diese Rechtsprechung hat der BGH nun mit Urteil vom 14.03.2023, Az. II ZR 162/21, auch auf eine Kommanditisten-GmbH, welcher die Geschäftsführung oblag, erweitert. Begründet hat der BGH dies richtigerweise damit, dass der Schutzbereich des zwischen der Komplementär-GmbH - und nun auch der Kommanditisten-GmbH - und ihrer Geschäftsführung bestehenden Organ- und Anstellungsverhältnisses als sog. Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sich auch auf die Kommanditgesellschaft erstreckt. Damit hatte die Kommanditgesellschaft einen eigenen Anspruch gegen die Geschäftsführung.
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