Rechtsgebiet

Vergaberecht

  • Begleitung von nationalen und europaweiten Ausschreibungen
  • Grundstücksverkäufe der öffentlichen Hand
  • Bieterstrategien bei der Angebotserstellung
  • Vertretung von öffentlichen Auftraggebern und Bietern im Nachprüfungsverfahren
  • Beteiligung von öffentlichen Unternehmen an Vergabeverfahren, interkommunale Zusammenarbeit, Inhouse-Geschäfte
  • Europäisches Beihilfenrecht
  • Vertretung und Beratung bei Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission
  • Public-Private-Partnership
  • Zuwendungsrecht, Subventionsvergabe

 

Unser CBH-Vergaberechtsteam stellt monatlich eine Entscheidung vor. Die Entscheidungen informieren über aktuelle Entwicklungen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Sie nicht verpassen dürfen!

News

Berliner Verkehrsbetriebe müssen weiterhin für NIUS werben

Dr. Jörg Frederik Ferreau

Öffentliche Verkehrsbetriebe müssen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Werbeflächen anbieten. Hiergegen verstießen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), indem sie die Werbekampagne für das Nachrichtenportal NIUS beendeten. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in erster Instanz im Eilverfahren. Der Fall beleuchtet auch die Grenzen der Äußerungsbefugnisse von öffentlichen Unternehmen.

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Entscheidung des Monats | VG München urteilt zum Marktzugangsregime für öffentliche Ladeinfrastruktur: Straßenrecht bleibt Leitregime – Wettbewerbslenkung nur mit Satzung – keine Privilegierung des eigenen Stadtwerks!

Dr. Jan Deuster

Der Ausbau der Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum bleibt rechtlich anspruchsvoll – das zeigt ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts München (VG) gegen die Stadt München in bemerkenswerter Deutlichkeit (Urt. v. 04.02.2026 – M 28 K 23.147). Das VG ordnet das Aufstellen von Ladesäulen eindeutig dem Sondernutzungsrecht (Art. 18 BayStrWG) zu und erteilt der These einer „Zubehöreigenschaft“ eine klare Absage. Wer Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenraum errichten will, benötigt eine Sondernutzungserlaubnis, nicht aber eine Ausnahme nach § 46 StVO. Diese Aussagen werden auch bundesweit Relevanz für das Straßenrecht anderer Bundesländer haben.

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