Jennifer Jean Bender
Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.05.2022 – I ZR 203/20) klargestellt, dass eine Irreführung nicht bereits dann vorliegt, wenn bei der Werbung mit Konsumentenbefragung der Veranstalter der Konsumentenbefragung den zu bewertenden Unternehmen Werbematerialien zur Verfügung stellt.
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