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CBH auf der Aachener Brandschutztagung 2026 der BFT Cognos GmbH

René Scheurell

Am 29.04.2026 hat die BFT Cognos GmbH zum Thema „Innovation im Brandschutz – Neue Regelwerke, nachhaltige Baupraxis, ingenieurmäßige Nachweisführung“ die Aachener Brandschutztagung 2026 veranstaltet. Der Autor hat den ca. 200 Teilnehmern aus der Baubranche, den Sachverständigen und den Genehmigungsbehörden in der beeindruckenden Kulisse des Aachener Tivoli die rechtliche Bedeutung der sog. allgemein anerkannten Regeln der Technik nähergebracht.

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Verlängerung des Urlaubs durch „Krankfeiern“ – Beweiswert der AU kann angezweifelt werden

Stephan Hinseln

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist dann erschüttert, wenn der Arbeitnehmer mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken, so das Arbeitsgericht Heilbronn v. 27.03.2026 (7 Ca 314/25).

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BauGB-„Upgrade“: Neue Steuerungsinstrumente im Außenbereich und weitere Änderungen bei Batteriespeichern

Anika Lehnen

Der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts vom 01.04.2026) zur Änderung des Baugesetzbuchs („BauGB-Upgrade“) bringt erneut Bewegung in die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Vorhaben im Außenbereich. Im Fokus stehen dabei zum einen neue Steuerungsmöglichkeiten über den Flächennutzungsplan und zum anderen weitere Anpassungen bei der Privilegierung von Batteriespeichern. Der Entwurf wirft jedoch auch weiterhin Auslegungsfragen auf und lässt in Teilen die für die Praxis wichtige Planungssicherheit vermissen.

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F.A.Z. | Konflikt um „Krispy Kebab“

Prof. Dr. Ingo Jung

Darf eine weltweite Kette wie Kentucky Fried Chicken (KFC) ein Produkt „Krispy Kebab“ nennen, wenn eine regionale Dönerkette bereits seit Jahren unter demselben Namen firmiert?

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EuGH stärkt Missbrauchseinwand bei Auskunftsverlangen nach DSGVO

Dr. Sascha Vander, LL.M.

Der EuGH hat entschieden (EuGH, Urteil v. 19.3.2026. – C-526/24), dass auch ein erster Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO ausnahmsweise als exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO qualifiziert werden kann, wenn er missbräuchlich gestellt wurde. Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfasst auch Schäden, die allein aus der Verletzung des Auskunftsrechts resultieren. Ein immaterieller Schaden setzt einen konkret nachgewiesenen Kontrollverlust oder eine begründete Ungewissheit voraus.

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Das Transparenzregister – Wie Sie die Mitteilungspflichten Ihres Unternehmens sauber steuern

Julius Bischoff

Für viele Verantwortliche in Unternehmen ist das Transparenzregister ein unterschätzter Compliance-Faktor. Die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) gelten unabhängig von der Größe oder Branche Ihres Unternehmens und treffen nahezu alle Gesellschaften in Deutschland. Fehlerhafte oder unterlassene Meldungen führen zunehmend zu Unstimmigkeitsmeldungen. Deren Auflösung ist für die Adressaten regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden und kann Bußgelder von bis zu 150.000,00€ nach sich ziehen. Zudem bestehen Reputationsrisiken, da unanfechtbare Bußgeldbescheide auf den Internetseiten der zuständigen Aufsichts- und Verwaltungsbehörden öffentlich bekannt gemacht werden. Für Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter bedeutet dies: Eine saubere und fortlaufend überprüfte Transparenzregister Compliance sollte inzwischen fester Bestandteil einer ordnungsgemäßen Unternehmensorganisation sein. Gleichzeitig lassen sich Aufwand und Risiken mit klaren Prozessen und einer einmalig strukturierten Bestandsaufnahme deutlich reduzieren.

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Das OLG Schleswig zur Reichweite der Rechnungsprüfung und der Verteidigungsmöglichkeiten des Bestellers

Ali Artik

Mit Urteil vom 22.04.2026 - 1 U 5/21 hat das OLG Schleswig entschieden, dass die Prüfung und Bestätigung von Rechnungen durch den Besteller kein Anerkenntnis der abgerechneten Leistungen begründet, gleichwohl aber zur Beweislastumkehr führt. Zugleich stellt der Senat klar, dass ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln auch ohne ausdrückliche Geltendmachung zu berücksichtigen ist und sogar nach Verjährung der Mängelrechte fortwirken kann. Darüber hinaus bestätigt das Gericht, dass der Unternehmer Werklohn auch ohne Abnahme verlangen kann, wenn das Werk abnahmereif ist, wobei die Zahlungsklage zugleich das Abnahmeverlangen umfasst.

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