Dr. Sascha Vander, LL.M.
Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 19.05.2026 – 3 W 889/26) stärkt die Bedeutung des Abhilfeverfahrens nach § 572 ZPO und stellt klar, dass sich das Ausgangsgericht inhaltlich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandersetzen muss. Eine lediglich formelhafte Nichtabhilfeentscheidung kann die Rückgabe der Sache an das Erstgericht rechtfertigen. Zudem bekräftigt das Gericht die Reichweite der Dringlichkeitsvermutung im Lauterkeitsrecht und legt den Mitbewerberbegriff weit aus.
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