Viktoria Rother
Verzichtet der Auftraggeber nachträglich auf zuvor vereinbarte Leistungen eines Ein-heitspreisvertrags und werden diese Leistungen dann einvernehmlich nicht ausge-führt, liegt keine die Vergütung beeinträchtigende Mengenminderung i. S. d. § 2 VOB/B vor. Für diese Abrechnung dieser „Nullpositionen“ kommt grundsätzlich nur § 8 VOB/B bzw. § 648 BGB (analog) in Betracht, so das OLG Hamm in seinem Urteil vom 05.07.2024 – 12 U 95/22.
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