BVerwG zur Trinkwasserversorgung im Netzausbau: Kein absoluter Vorrang in der planerischen Abwägung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht wichtige Maßstäbe für die planerische Abwägung im Energieleitungsbau präzisiert (BVerwG, Urteil vom 05.11.2025 – 11 A 26.24).

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob Belange der kommunalen Trinkwasserversorgung gegenüber dem in § 1 Abs. 2 NABEG normierten überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Höchstspannungsnetze zurücktreten können.

Das BVerwG stellt klar, dass die öffentliche Trinkwasserversorgung zwar einen besonders gewichtigen Abwägungsbelang darstellt, jedoch keinen absoluten Schutz genießt. Bei beherrschbaren Risiken kann das überragende öffentliche Interesse am Energieleitungsbau überwiegen. Zudem betont das Gericht, dass eine Trassenalternative nicht allein deshalb vorzugswürdig ist, weil sie einzelne Belange stärker schont. Auch technische Risiken und wirtschaftliche Auswirkungen dürfen in die Abwägung eingestellt werden.

Für die Praxis bestätigt die Entscheidung die erhebliche Bedeutung des gesetzlich normierten öffentlichen Interesses am Netzausbau. Dieses kann im Einzelfall selbst gegenüber besonders gewichtigen Gemeinwohlbelangen ausschlaggebend sein.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung mit ihrer Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung und ihren Auswirkungen auf die Planungs- und Genehmigungspraxis ist von mir im juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht (jurisPR-UmwR 4/2026) erschienen.

Zum Beitrag im juris PraxisReport Umwelt- und Planungsrecht:

https: https://www.juris.de/r3/document/jpr-NLUR000000926

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Sebastian Hoppe, LL.M.

Sebastian Hoppe, LL.M.

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