- Kontovertrag und Zahlungsverkehr
- Einlagen und Kreditgeschäft, Kreditsicherung, Kreditverkauf
- Prüfungsanordnung, Abberufungsverfahren
- Genossenschafts- und Sparkassenrecht
- Haftung von Geschäftsleitern und Aufsichtsräten
- Outsourcing
- Compliance, Geldwäsche
- Leasing und Factoring
- Forderungsmanagement, Unternehmensfinanzierung
Zivilrechtliche Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB bei Verstoß gegen § 8 Abs. 1 ZAG a.F.
Dr. Maik Kirchner
Wer Zahlungsdienste ohne Erlaubnis nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erbringt, kann nach einer jüngsten Entscheidung des OLG Düsseldorf (Az. 24 U 137/19) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ZAG a.F. (heute § 10 Abs. 1 ZAG) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Tatbestand des erlaubnispflichtigen Finanztransfergeschäfts § 1 Abs. 1 Nr. 5 ZAG a.F. (heute § 1 Abs. 1 Nr. 6 ZAG) unterfallen.
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