Neues Jahr, neue Pflichten?! Unternehmen, aufgepasst!

Wenn Ihr Unternehmen bereits ab dem 01.01.2023 dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterfällt, dann sind nun die Dokumentations- und Berichtspflichten des § 10 LKSG zu erfüllen! Gilt das LkSG für Sie erst ab dem 01.01.2024, haben Sie noch ein Jahr Zeit.

Worum geht es?

Das LkSG gilt seit dem 01.01.2023 für Unternehmen in Deutschland mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Ab dem 01.01.2024 findet es zudem Anwendung auf Unternehmen in Deutschland mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.

Das LkSG statuiert in § 10 eine Dokumentations- und Berichtspflicht. Nach § 10 Abs. 2 sind die dem LkSG unterworfenen Unternehmen verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LKSG im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zudem gem. § 12 LkSG dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übermitteln.

Das BAFA hat hier weitere Hinweise zur Berichtspflicht veröffentlicht.

Gibt es Fristen?

Das BAFA teilt in aktuellen Hinweisen mit, dass das Bundesamt erstmalig zum Stichtag 01.06.2024 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen wird. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird die Überschreitung der Frist nicht sanktioniert, sofern der Bericht spätestens am 31.05.2024 beim BAFA vorliegt.

Sofern Sie bereits in diesem Jahr der Berichtspflicht unterliegen, sollten Sie die vorgenannten Fristen daher unbedingt im Kalender vermerken und einhalten!

Aber sollten die Berichtspflichten nach dem LKSG nicht ausgesetzt werden?

In der Tat gab und gibt es nach wie vor im politischen Raum Diskussionen darüber, ob die Berichtspflichten nach dem LKSG nicht so lange ausgesetzt werden sollten, bis die Unternehmen auch den Berichtspflichten der Europäischen Rechtsakte, namentlich der Corporate Sustainability Due Diligence Direct (CSDDD) sowie der CSR-Richtlinie (CSRD) unterfallen und dann bestenfalls nur einmal berichten müssen. Rechtlich umgesetzt wurden diese Überlegungen indes bislang nicht, sodass Stand heute die Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 des LKSG jedenfalls für diejenigen Unternehmen, die dem LKSG bereits seit dem 01.01.2023 unterfallen, relevant sind.

Wie erfülle ich die Berichtspflicht?

Die Berichtspflicht kann durch Verwendung des von der BAFA bereitgestellten Online-Fragebogens erfüllt werden. Dieser kann unter dem oben genannten Link abgerufen/ausgefüllt werden. Es ist allerdings eine vorhergehende Registrierung erforderlich.

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Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

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