Prof. Dr. Ingo Jung
In seinem Urteil vom 22.10.2024 hat sich das OLG Brandenburg mit der Frage befasst, welche Aspekte bei einer Interessenabwägung zwischen den Nutzungs- und Änderungswünschen eines Hauseigentümers einerseits und den Urheberinteressen der Architekten andererseits eine besondere Rolle spielen (OLG Brandenburg, Urteil vom 22.10.2024 - 6 U 58/22).
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