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Geistiges Eigentum, Medien & IT

OLG München zum FRAND-Einwand

Niklas Kinting

Das OLG München hat in seinem mit Spannung erwarteten Urteil vom 20.03.2025 (6 U 3824/22 Kart) zu offenen Fragen im Zusammenhang mit der Geltendmachung des kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwandes Stellung genommen.

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Verfolgung von Datenschutzverstößen durch Verbände

Kjell Vogelsang

Mit Urteil vom 27.03.2025 (Az. I ZR 186/17 – „App-Zentrum III“) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass qualifizierte Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße geltend machen können.

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Countdown Barrierefreiheit – verpflichtende Regelungen gelten bereits ab dem 28.06.2025!

Britta Iris Lissner, LL.M.

Ab dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und mit ihm neue Pflichten, insbesondere für Betreiber von Webseiten und Online-Shops. Die Neuerungen sollen die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen gewährleisten und damit die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten.

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OLG Düsseldorf: Smiley-Tiefkühlkroketten als markenrechtlich geschützte Warenform

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.12.2024 (I-20 U 33/24) entschieden, dass die dreidimensionale Form der Smiley-Tiefkühlkroketten der Antragstellerin McCain markenrechtlichen Schutz genießt und ein Wettbewerber daher keine vergleichbar geformten Tiefkühlkartoffelprodukte anbieten darf.

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OLG Frankfurt stärkt Schutz vor sinngleichen Deep Fakes in Sozialen Netzwerken

Dr. Jörg Frederik Ferreau

Betreiber von Sozialen Netzwerken müssen aufgrund einer Abmahnung von Betroffenen auch sinngleiche Deep Fake-Videos löschen. So hat es das OLG Frankfurt am Main in einem Eilverfahren des bekannten Arztes Eckart von Hirschhausen gegen Meta Platforms entschieden. Mit Spannung wird auch eine Entscheidung des BGH im ähnlichen Fall der „Künast-Memes“ erwartet.

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BGH: Unerwünschte E-Mail-Werbung begründet nicht per se DSGVO-Schadensersatz

Der BGH hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass ein immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO nicht hinreichend dargelegt ist, wenn ein auf dem gerügten Verstoß beruhender Kontrollverlust über die personenbezogenen Daten nicht vorliegt und auch die geäußerte Befürchtung eines Kontrollverlusts nicht substantiiert dargelegt worden ist.

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