Dr. Sascha Vander, LL.M.
Der BGH stellte mit Urt. v. 11.03.2026 – I ZR 186/25 klar, dass die Erstattungsfähigkeit von Verteidigungskosten nach § 97a Abs. 4 UrhG allein nach deren objektiver Erforderlichkeit zu beurteilen ist, regelmäßig auch die anwaltliche Prüfung umfasst und sich spiegelbildlich am Gegen-standswert der Abmahnung orientiert, während bei inhaltlichen Mängeln der Abmahnung differenziert zu quoteln ist.
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