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Geistiges Eigentum, Medien & IT

The Pirate Bay ist selbst Pirat!

Der Betreiber einer Online-Filesharing-Plattform haftet selbst als Täter für die über die Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen (EuGH, Urt. v. 14.06.2017, C-610/15 - Stichting Brein vs. Ziggo BV & XS4ALL).

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BGH – Küchenmaschine

In seinem Urteil „Küchenmaschine“ vom 04.07.2017 (Az.: X ZR 137/15) hat der BGH unter Bezugnahme auf sein Urteil „Kommunikationskanal“ (v. 11.02.2014, Az.: X ZR 107/12) erneut herausgestellt, dass eine unzulässige Erweiterung nicht vorliegt, wenn der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann.

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BGH zum Ausgleichsanspruch des Miterfinders

In der Entscheidung „Sektionaltor II“ (X ZR 85/14) hatte der BGH Gelegenheit, u. a. zu den Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs eines die Erfindung nicht nutzenden Mitberechtigten Stellung zu nehmen.

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BGH – Konkretisierung der Anforderungen an das Vorbenutzungsrecht im Designrecht – IKEA MALM

Mit seiner Entscheidung vom 29.06.2017 konkretisiert der BGH (Az. I ZR 9/16) die Voraussetzungen an den Nachweis eines Vorbenutzungsrechts bzw. einer Parallelschöpfung (vgl. § 41 Abs. 1 GeschmMG/DesignG).

Rechte aus einem eingetragenen Design/Geschmacksmuster können mit dieser Regelung nicht gegenüber Dritten geltend gemacht werden, die im Inland ein identisches Muster, das unabhängig von einem eingetragenen Geschmacksmuster entwickelt wurde, gutgläubig in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte Anstalten zu einer solchen Benutzung getroffen haben. Der BGH stellt mit der vorliegenden Entscheidung klar, dass im Ausland getroffene Vorbereitungshandlungen für die Entstehung eines solchen Vorbenutzungsrechts nicht ausreichen, sondern vielmehr eine ernsthafte Vorbereitungshandlung in Deutschland stattgefunden haben muss.

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Der Rechtsverletzer trägt die gegnerischen Anwaltskosten des Gestattungsverfahrens

Um bei Urheberrechtsverletzungen im Internet die Identität des Verletzers in Erfahrung bringen zu können, um dann gegen diesen Ansprüche geltend zu machen, hat der verletzte Rechteinhaber die Möglichkeit, von dem Internetzugangsanbieter („Access Provider“), aus dessen Adressbereich die ermittelbare Verletzer-IP-Adresse stammt, nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG Auskunft über Anschlussinhaber der ermittelten IP-Adresse zu verlangen. Betrifft der Auskunftsanspruch jedoch Verkehrsdaten, was bei dynamischen IP-Adressen der Fall ist, muss zunächst bei einem Gericht die Gestattung der Herausgabe der Daten beantragt werden (§ 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG). Die Kosten der richterlichen Gestattung trägt zunächst der dortige Antragsteller selbst, nicht der zur Auskunft verpflichtete Internetzugangsanbieter (§ 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG). In einem späteren Klageverfahren gegen den Verletzer sind diese Kosten gem. § 91 Abs. 1 ZPO vom Rechtsverletzer zu erstatten. Das hat der BGH bereits 2014 entschieden (BGH, Beschluss vom 15.05.2014 – I ZB 71/13, BGH, Beschluss vom 11.12.2014 – I ZB 7/14).

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Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf zur Verschärfung der Regelungen für Telefonwerbung im Verbraucherbereich vorgelegt. Im Ergebnis greift der Entwurf einen bereits in zurückliegenden Gesetzgebungsverfahren diskutierten Ansatz erneut auf, nämlich die Einführung einer Bestätigungslösung für telefonisch geschlossene Verträge.

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