Nach Auffassung des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 10.06.2016, Az. 2-03 O 364/13) unterliegt der Hersteller von Smart-TVs lauterkeitsrechtlich einer Hinweispflicht, sofern die Gefahr besteht, dass bei der Verbindung des Smart-TVs mit dem Internet personenbezogene Daten erhoben und verwendet werden.
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