Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016 (I ZR 154/15) ist es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten oder seiner Kinder zu dokumentieren.
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Nach einem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016 (I ZR 154/15) ist es dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses regelmäßig nicht zumutbar, die Internetnutzung seines Ehegatten oder seiner Kinder zu dokumentieren.
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In seinem Urteil „Lichtschutzfolie“ (vom 14.02.2017, X ZR 64/15) beschäftigt sich der BGH mit dem Beginn der Inanspruchnahmefrist nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbEG a. F. bei nicht formgerechter Erfindungsmeldung von sog. Alterfindungen.
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In seinem Beschluss vom 20.12.2016 (Az.: X ZB 7/16) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob das Absehen von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründet, und bestätigt in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung.
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Mit Urteil vom 23.01.2017, Az. 21 U 4747/15 hatte sich das OLG München mit Fragen der ordnungsgemäßen Durchführung und erforderlicher Nachweise für ein rechtskonformes Double-opt-in-Verfahren zu befassen. Das Gericht legte die Messlatte dabei hoch an, gab der Praxis jedoch einige Orientierungspunkte mit auf den Weg.
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Der BFH beschäftigt sich im Urteil v. 31.08.2016 (Az. VI R 53/14) u. a. mit der Frage, ob eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag eine solche Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. d. § 34 EStG darstellt.
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Wer in einem sozialen Netzwerk Beiträge Dritter teilt und diese positiv kommentiert, macht sie sich unter Umständen zu eigen. Das hat das OLG Dresden mit Urteil vom 07.02.2017, Az. 4 U 1419/16, entschieden.
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In der Rechtssache C-568/15 zwischen der Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und dem Unternehmen comtech GmbH hat der EuGH mit Urteil vom 02.03.2017 entschieden, dass die Kosten eines Anrufs unter einer Kundendiensttelefonnummer nicht höher sein dürfen als die Kosten eines gewöhnlichen Anrufs.
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Mit Urteil vom 12.01.2017 (Az.: I ZR 258/15) konkretisiert der BGH die Pflichten, die Händler auf Grundlage des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) treffen. Auch Händler müssen dafür Sorge tragen, dass die von ihnen angebotenen Verbraucherprodukte mit Namen und Kontaktanschrift des Herstellers versehen sind.
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In einem Beschluss vom 08.02.2017 (Az. 4a O 37/15 ZV) hat sich das LG Düsseldorf im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens mit der Reichweite einer Unterlassungsverpflichtung auseinandergesetzt was die Bewerbung von Produkten anbelangt, die zuvor mit dem patentgeschützten Verfahren hergestellt wurden (anknüpfend an BGH GRUR 2005, 665 – Radschützer).
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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der Inhaber eines zugleich als Namen geschützten fremden Unternehmenskennzeichens einen Anspruch auf Löschung einer gleichlautenden Internet-Domain haben kann.
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