Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 12.01.2017 (14 O 353/15) entschieden, dass die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem ePaper durch einen Medienanalysedienst nicht als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren ist.
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Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 12.01.2017 (14 O 353/15) entschieden, dass die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem ePaper durch einen Medienanalysedienst nicht als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren ist.
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Das LG Hamburg hat in Anlehnung an die „Geburtstagszug“-Rechtsprechung des BGH entschieden, dass auch Biergebinde auf Bierdosen aufgrund eines „puristischen, reinen, unverfälschten Designs“ urheberrechtlich geschützt sein können (Urteil v. 07.07.2016, Az. 310 O 212/14).
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Der BGH hat sich in der Entscheidung „Scarlett“ (Urteil vom 25.10.2016, Az. X ZR 27/15) mit der Auslegung einer Schiedsvereinbarung beschäftigt.
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In seinem Urteil vom 27.09.2016 „Rezeptortyrosinkinase II“ (Az.: X ZR 124/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob einem mittels patentgeschützten Verfahrens gewonnenen Untersuchungsbefund ein derivativer Erzeugnisschutz zukommt.
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Wer auf seiner mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen Website einen Link auf urheberrechtlich geschützte Inhalte setzt, muss sich vergewissern, dass diese Inhalte in der konkreten Form mit Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts frei verfügbar ins Internet gestellt wurden.
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Das OLG Köln hat mit Urteil vom 12.08.2016 (Az.: 6 U 110/15) klargestellt, dass die sogenannte „Autocomplete-Funktion“ auf der Online-Handelsplattform Amazon keine Markenverletzung darstellt.
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Mit Beschluss vom 29.09.2016, Az. 1 ZB 34/15, hat der BGH entschieden, dass sich aus der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, gleichzeitig eine Pflicht zum Produktrückruf ergeben kann. Es handelt sich um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren.
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16.11.2016 (Az. 12 U 52/16) entschieden, dass ein Unternehmer sein Online-Angebot zwar auf Gewerbetreibende beschränken kann. In einem solchen Fall müsse ein solcher Wille auf der Website klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann. Es müsse zudem hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.
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Mit Urteil vom 21. September 2016 (Az. I ZR 234/15) stellt der BGH klar, dass an den Nachweis von sogenannten „Ausreißern“, die einen wettbewerbsrechtlich nicht zu ahndenden Bagatellverstoß begründen könnten, strenge Anforderungen zu stellen sind.
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Das OLG Karlsruhe hat im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Suchmaschinenbetreiber, wie Google, nicht verpflichtet ist, Beiträge Dritter proaktiv auf Persönlichkeitsverletzungen hin zu überprüfen (Urteil v. 14.12.2016, Az. 6 U 2/15).
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