Verwendung von ePapers durch Medienanalysedienst nicht urheberrechtswidrig

Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 12.01.2017 (14 O 353/15) entschieden, dass die Verwendung schlagwortartiger Zitate aus einem ePaper durch einen Medienanalysedienst nicht als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren ist.

Der Fall:

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit machte die klagende Zeitungs- und Zeitschriftenverlegerin neben vertraglichen Ansprüchen urheberrechtliche Verletzungsansprüche gegen die Beklagte geltend, weil diese ePapers der von der Klägerin herausgegebenen Zeitschriften im Rahmen sog. Medienanalyse- und Medienbeobachtungsdienstleistungen verwendet hatte.

Die Klägerin hatte die Beklagte vorgerichtlich darauf hingewiesen, dass die Nutzung der ePaper-Ausgaben im Rahmen sog. Medienbeobachtungs- und Pressespiegel-Dienstleistungen ohne Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung nicht zulässig sei. Die Nutzung sei ausschließlich zu eigenen, nicht-kommerziellen Zwecken (bei Verbrauchern) bzw. eigenen, internen Zwecken (bei Unternehmern) zulässig.

Die Entscheidung:

Die Klage hatte vor dem LG Köln keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Kammer standen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder auf vertraglicher noch auf urheberrechtlicher Grundlage zu.

Hinsichtlich des geltend gemachten vertraglichen Unterlassungsanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den AGB der Klägerin fehlte nach Auffassung der Kammer bereits eine hinreichend konkrete Darlegung des Vertragsverstoßes. Insbesondere habe die Klägerin nicht hinreichend dargelegt, wie und in welcher Weise die konkret bezogenen ePaper von der Beklagten vertragswidrig verwendet worden seien. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass die ePaper von der Beklagten ganz oder in Teilen – etwa durch Übernahme von Texten oder Bildern, Kopie, Abschreiben etc. – konkret verwendet worden wären. Die abstrakte geistige Aneignung von Inhalten, die in ePapers verkörpert sein mögen und durch deren Lektüre erfahren werden können, sowie die Verwendung eines solchen geistigen Gehalts zu eigenen Zwecken oder eigenen Publikationen würden von den streitgegenständlichen AGB nicht erfasst. Dieser geistige Gehalt genieße zudem keinen eigenständigen Schutz, sofern er nicht besonderen Schutzrechten unterfalle. Ein selbständiges Eigentum an den in einem ePaper enthaltenen Daten und Informationen existiere de lege lata nicht. Die Daten und Informationen würden stets dem Eigentümer des Trägermediums zugewiesen. Für etwaig dem Urheberrecht oder dem Leistungsschutz unterfallende Gegenstände des ePapers habe die Beklagte über den mit der Klägerin geschlossenen Vertrag eine Lizenz erworben.

Urheberrechtliche Verletzungsansprüche standen der Klägerin nach Ansicht der Kammer ebenfalls nicht zu. Eine urheberrechtlich relevante Übernahme von Inhalten aus dem jeweiligen ePaper durch die Beklagte sei schon im Ansatz nicht dargelegt. Der Klägerin hätte es oblegen, konkret zu belegen, welche urheberrechtsschutzfähigen Teile aus den ePapers von der Beklagten übernommen und/oder bearbeitet worden sein sollen. Die Beklagte sei der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast für den Inhalt und Aufbau der von ihr erstellten Analyseberichte nachgekommen, ohne dass die Klägerin diesem Vortrag erheblich entgegengetreten sei. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Analysen sei jedenfalls erkennbar, dass generell keine konkreten Artikelteile übernommen, sondern allenfalls wenige von § 51 UrhG gedeckte schlagwortartige Zitate verwendet worden seien.

Schließlich scheide eine Urheberrechtsverletzung für die Dauer des Vertragsverhältnisses der Parteien auch deshalb aus, weil eine inhaltliche Beschränkung der Nutzung der ePaper mit dinglicher Wirkung nur insoweit möglich sei, als Nutzungsarten unter wirtschaftlich technischer Betrachtungsweise klar abgrenzbar seien. Eine dingliche Beschränkung auf die Nutzung zum privaten Gebrauch sei dagegen nur mit schuldrechtlicher Wirkung möglich.

Quelle: LG Köln, Urt. v. 12.01.2017 – 14 O 353/15, ECLI:DE:LGK:2017:0112.14O353.15.00