Rechtsgebiet

Erneuerbare Energien

  • Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Repowering von Anlagen zur Energiegewinnung
  • Betreuung des Netzzuganges nach dem EEG, GasNZV sowie der StromNZV
  • Einspeisevergütung für Energie aus Biomasse, Windkraft, Sonne etc.

News

Vergabeverfahren ist keine Markterkundung: Vergaberegime muss vor Auftragsbekanntmachung feststehen

Sarah Beard / Dr. Jan Deuster

Mit Beschluss vom 19.10.2023 (Az. 3194.Z3-3_01-23-20) entschied die Vergabekammer Südbayern, dass eine bereits seit drei Jahren laufende Vergabe für den Bau und Betrieb von E-Ladesäulen in München in den „Stand vor Auftragsbekanntmachung“ zurückversetzt – also neu ausgeschrieben – werden muss. Der Grund: Es wurde aufgrund einer unzureichenden Markterkundung fälschlicherweise ein Dienstleistungsauftrag und keine Dienstleistungskonzession ausgeschrieben. Die Marktlage darf auch nicht erst während des Vergabeverfahrens herausgefunden werden.

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NEU: Entscheidung des Monats

Lara Itschert / Andreas Haupt

An dieser Stelle findet sich künftig monatlich eine Entscheidung, die das CBH-Vergaberechtsteam vorstellt. Die Entscheidungen informieren über aktuelle Entwicklungen der Rechtsprechung im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Sie nicht verpassen dürfen!

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Die neue EU-Batterieverordnung – neue Herausforderungen für Marktakteure

Dr. Nico Herbst / Prof. Dr. Ingo Jung

Um den Anteil der im Ausland produzierten Batterien in der Europäischen Union zu verringern, hat die Europäische Kommission im Juli 2023 die Batterieverordnung VO (EU) 2023/1542 erlassen. Mit der Batterieverordnung werden eine Vielzahl von neuen Pflichten für Marktakteure eingeführt, die stufenweise ab dem 18.02.2024 gelten. Da europarechtliche Verordnungen unmittelbar gelten, müssen die mit der Batterieverordnung einhergehenden Pflichten nicht erst noch in nationales Recht umgesetzt werden. Das heißt, dass vereinzelte Pflichten nach der Batterieverordnung schon ab dem 18.02.2024 von den Marktakteuren befolgt werden müssen. In diesem Beitrag werden daher überblickartig die wesentlichen Regelungen der Batterieverordnung dargestellt.

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Für die förderrechtliche Zulässigkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns kommt es auf die Verwaltungspraxis des Fördergebers im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides an

Max Burmeister, LL.M.

In einem kürzlich ergangenen Urteil (Urt. v. 08.09.2023 – 4 A 2549/20) hat das OVG Münster entschieden, dass es bei Vertragsschlüssen, die nur einen so geringen (förderschädlichen) Umfang haben, dass ihretwegen bei wirtschaftlicher Betrachtung ausnahmsweise nicht mit der ungeförderten Durchführung gerechnet werden kann, generell ermessensgerecht sein kann, trotz (vorzeitigem) Abschluss eines solchen Vertrages (Teil-)Förderungen zu gewähren.

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