Rechtsgebiet

Erneuerbare Energien

  • Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie Repowering von Anlagen zur Energiegewinnung
  • Betreuung des Netzzuganges nach dem EEG, GasNZV sowie der StromNZV
  • Einspeisevergütung für Energie aus Biomasse, Windkraft, Sonne etc.

News

Aufklärung vor Ausschluss!

Max Burmeister, LL.M.

Die Vergabekammer Bund hat mit Beschluss vom 11.09.2025 (VK 1-76/25) betont, dass im Falle von Unklarheiten im Rahmen eines Angebotes ein Angebotsausschluss wegen einer vermeintlichen Abweichung von den Vergabeunterlagen nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist dem Bieter in diesem Fall im Rahmen einer Aufklärung Gelegenheit zu geben, die bestehenden Unklarheiten zu beseitigen.

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Entscheidung des Monats | EuGH zur Abgrenzung zulässiger und unzulässiger Auftragsänderungen: Änderung der Vergütungsmethode stellt keine Änderung des Gesamtcharakters eines Auftrags dar

Sarah Beard

Nach § 132 Abs. 3 GWB können öffentliche Aufträge ausnahmsweise während der Vertragslaufzeit ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens geändert werden. Dabei wird u. a. vorausgesetzt, dass der Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrages unverändert bleibt. Der EuGH hat dazu nun in seinem Urteil vom 16.10.2025 (C-282/24) erläutert, unter welchen Bedingungen eine Änderung diesen Gesamtcharakter beeinflusst.

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Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG): Weg frei für industrielle CO₂-Infrastruktur

Anika Lehnen

Der Bundestag hat am 6. November 2025 die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes (KSpG) beschlossen. Damit schafft die Bundesregierung erstmals den rechtlichen Rahmen für eine kommerzielle Speicherung und den Transport von CO₂ im industriellen Maßstab. Ziel ist es, die Technologie von Carbon Capture and Storage (CCS) und Carbon Capture and Utilization (CCU) als Bestandteil der deutschen Klimastrategie zu etablieren.

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Die Unterschwellenvergabe im kommunalen Bereich ab dem 01.01.2026 – Was jetzt auf die Kommunen in NRW zukommt

Lara Itschert-Lau

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 verändert sich die vergaberechtliche Landschaft in Nordrhein-Westfalen grundlegend. Durch den Wegfall der Vergabegrundsätze für Gemeinden nach § 26 der Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen erlischt die Bindung an die UVgO sowie den 1. Abschnitt der VOB/A. Stattdessen gilt jetzt der neue § 75a GO NRW.

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