Rechtsgebiet

Informationstechnologie und Datenschutz

  • Hard- und Softwarebeschaffung
  • Cloud Services, Software as a Service (SaaS), Infrastructure as a Service (IaaS)
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  • E-Mobility
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  • Datenschutz-Compliance und Datensicherheit
  • Datenschutzmanagement, Beratung im Krisenmanagement nach Datenpannen oder Cyber-Security-Vorfällen
  • Mitarbeiterdatenschutz einschließlich IT-rechtliche Aspekte von Betriebsvereinbarungen

 

Weitere Informationen zu unseren Beratungsleistungen im IT-Recht finden Sie in unserer Broschüre Informationstechnologierecht

Über rechtliche Grundlagen im Hinblick auf die Digitalisierung der Wirtschaft informieren wir Sie in unserer Broschüre Industrie 4.0

CBH ist Mitglied der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD)

News

BPatG: Entfall des Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden bei einem Verzicht auf die Rechte aus dem Patent

Franziska Anneken

Das BPatG hatte im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Aufrechterhaltungsbeschluss des DPMA über die Auswirkungen eines von der Patentinhaberin gegenüber der Einsprechenden erklärten Verzichts auf die Geltendmachung von Rechten aus dem Patent zu entscheiden (BPatG, Beschluss v. 22.02.2023, Az. 35 W (pat) 11/21).

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Einheitspatent – Stunde null

Dr. Martin Quodbach, LL.M.

Am 01.06.2023 startet das Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung sowie das zugehörige Gerichtssystem

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Neuerungen im Produktsicherheitsrecht: Unternehmen müssen sich auf wesentliche Änderungen beim Inverkehrbringen von Verbraucherprodukten einstellen.

Britta Iris Lissner, LL.M.

Am 30. März 2023 hat das Europäische Parlament die neue Produktsicherheitsverordnung beschlossen. Diese soll die über 20 Jahre alte Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit aus dem Jahr 2001 (2001/95/EG) ablösen, muss aber zunächst noch durch den Europäischen Rat förmlich gebilligt werden.

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Markenrecht im Miniaturformat – Keine Markenverletzung bei Logoverwendung auf Modellautos

Lucie Ludwig, LL.B. (Köln-Paris1)

Der BGH entschied, dass durch eine Nachbildung eines Logistikfahrzeugs als Modellauto die darauf angebrachte Marke der Klägerin grundsätzlich nicht verletzt sei. Wegen der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeugbereich bestehe ein berechtigtes Interesse von Herstellern, Miniaturdarstellungen von real existierenden Fahrzeugen zu vertreiben – auch wenn auf ihnen die jeweiligen bekannten Marken (wie in der Realität) angebracht sind (Urteil vom 12.01.2023 – I ZR 86/22).

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