Mit dem Urteil vom 27.04.2021 hat der BGH (vgl. BGH v. 27.4.2021 – XI ZR 26/20, BKR 2021, 488) entschieden, dass Klauseln in den AGB einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkungen die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren, unwirksam sind. Damit stellte der XI. Zivilsenat seine jahrzehntelange Rechtsprechung zum AGB-Änderungsmechanismus auf den Kopf und sorgte für einen Paukenschlag in der Rechtspraxis, der im Schrifttum und in der Tagespresse erheblich nachhallte. Als Auslöser für diese grundlegende Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung wird u. a. die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache „Deniz-Bank“ vom 11.11.2020 (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2020 – C-287/19, BKR 2021, 234) gesehen.
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