CBH-Partner Dr. Sascha Vander berichtet im Editorial der Zeitschrift Kommunikation & Recht über die neue TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur. Der Beitrag ist im Volltext abrufbar.
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CBH-Partner Dr. Sascha Vander berichtet im Editorial der Zeitschrift Kommunikation & Recht über die neue TK-Transparenzverordnung der Bundesnetzagentur. Der Beitrag ist im Volltext abrufbar.
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Im aktuellen Heft (3/4/2016) der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) untersucht unser Partner Prof. Dr. Markus Ruttig den Umsetzungsbedarf, der durch die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie für terrestrisch vertriebene Glücksspiele besteht.
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Bilden sich in einem Betrieb oder einer Dienststelle bestimmte Bräuche und Gewohnheiten aus, die sich in ihrer tatsächlichen Übung weder aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder Einzelarbeitsvertrag ableiten lassen, stellt sich in der Praxis regelmäßig die Frage nach ihrer zukünftigen Verbindlichkeit.
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In der soeben erschienenen dritten Auflage des Kommentars Fezer / Büscher / Obergfell zum "Lauterkeitsrecht: UWG" kommentieren unsere Partner Dr. Manfred Hecker und Prof. Dr. Markus Ruttig das Gewinnspielrecht sowie Nr. 16, 17 und 20 des Anhangs (sog. black list) zu § 3 Abs. 3 UWG.
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Die CBH-Partner Dr. Sascha Vander und Niklas Kinting stellen wesentliche Aspekte der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, erläutern zentrale Neuerungen und geben Umsetzungs- sowie Praxishinweise. Das entsprechende Handout steht im Volltext als PDF-Datei zum Download bereit. Wir wünschen eine instruktive Lektüre.
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Die CBH-Partner Niklas Kinting und Dr. Sascha Vander stellen wesentliche Aspekte und rechtliche Gesichtspunkte im Kontext von Industrie 4.0 unter dem Arbeitstitel "Industrie 4.0 - Rechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft" vor. Das entsprechende Handout steht im Volltext als PDF-Datei zum Download bereit. Wir wünschen eine instruktive Lektüre.
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Gerade in den letzten beiden Jahren hat das Bundesarbeitsgericht eine ganze Reihe von Urteilen mit Aussagen zum sog. Annahmeverzug des Arbeitgebers veröffentlicht.
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Es zählt zu den durchaus verbreiteten Vertriebskonzepten, dass Hersteller neben ihrer eigenen und unmittelbaren Vermarktungstätigkeit von Markenprodukten zusätzliche Absatzchancen dadurch generieren, dass eigene Produkte auch Drittanbietern zu Zwecken einer Vermarktung unter deren Bezeichnungen zur Verfügung gestellt werden. Unter dem Gesichtspunkt ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes kann dies allerdings kritisch sein.
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