Wie man (sich) eine Abmahnung richtig leistet – Anmerkung zur BFH-Rechtsprechung zu Abmahnkosten

Bislang entsprach es der gängigen Praxis, dass abmahnende, regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen im Wettbewerbsrecht von den Abgemahnten die Rechtsanwaltsgebühren ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer einforderten. Dieser Praxis wurde durch eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes die Grundlage entzogen. Mit den Folgen beschäftigt sich ein Beitrag von Dr. Sascha Vander und Martin Krings in IPkompakt, welchen wir im Volltext zur Verfügung stellen.

Der bisherigen Praxis zur Behandlung der Umsatzsteuer in Abmahnfällen lag der Gedanke zugrunde, dass der abmahnende Unternehmer die Umsatzsteuer, die er seinem Rechtsanwalt zahlte, selber im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber seinem Finanzamt geltend machen konnte, sodass er diesbezüglich unter dem Strich keinen Schaden erlitt. Diesem Vorgehen trat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.12.2016 (BFH, XI R 27/14) entgegen, indem er die Rechtsnatur der wettbewerblichen Abmahnung aus steuerrechtlicher Sicht neu bewertete. Dies hat sowohl für zukünftige als auch für vergangene Abmahnungen wesentliche Bedeutung.

Den Folgen der BFH-Rechtsprechung geht der hier im Volltext verfügbare Beitrag von Dr. Sascha Vander und Martin Krings nach.