Rechtsgebiet

Öffentlicher Verkehr & Mobilität

  • Planung und Bau von Verkehrsinfrastrukturprojekten
  • Begleitung im Marktzugangsverfahren gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 und PBefG
  • Beratung des Marktzugangs und der Finanzierung neuer Bedienformen
  • Neuordnung der Finanzierungs- und Organisationsstrukturen der öffentlichen Hand
  • Umstrukturierung öffentlicher Verkehrsunternehmen
  • Privatisierung und Public-Private-Partnership
  • Erarbeitung von allgemeinen Vorschriften für den Ausgleich von Höchsttarifen;
  • Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und zur Finanzierung des ÖPNV
  • Begleitung im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (Konkurrentenstreit)
  • Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Assets
  • Vergabe von Subunternehmerleistungen
  • Beratung von Einnahmeaufteilungsverfahren

News

Co-Living als Wohnnutzung (VGH München, Urt. v. 15.07.2024 – Az. 12 B 23.2195)

Dr. Maximilian Dogs, LL.M.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in seinem Urteil vom 15.07.2024 (Az. 12 B 23.2195) eine richtungsweisende Entscheidung zur rechtlichen Einordnung des sog. „Co-Living“ getroffen. Dabei ging es um die Frage, ob diese Form der Wohnnutzung als „Fremdenbeherbergung“ zu qualifizieren ist – und somit unter das Zweckentfremdungsverbot fällt – oder als reguläre Wohnnutzung zu betrachten ist.

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Entscheidung des Monats | Unternehmensbezogene Referenzen bei Planungsleistungen

Andreas Haupt / Sarah Beard

Die Vergabekammer des Bundes hat mit Beschluss vom 25.04.2024 (VK 1 – 30/24) zum Eignungsnachweis durch übernommene Personalreferenzen für Planungsleistungen entschieden, dass die Übernahme einzelner Personen, die für ein anderes Unternehmen an vergleichbaren Projekten mitgearbeitet haben, nicht hinreichend die Eignung des Bieters für die ordnungsgemäße Auftragsausführung belegt. Hintergrund sei, dass damit die betriebsorganisatorischen Fähigkeiten und Kapazitäten eines Unternehmens, die für die Erfüllung komplexer Planungsaufgaben unabhängig von einzelnen Personen erforderlich sind, nicht gleichgesetzt werden können.

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