- Planung und Bau von Verkehrsinfrastrukturprojekten
- Begleitung im Marktzugangsverfahren gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007 und PBefG
- Beratung des Marktzugangs und der Finanzierung neuer Bedienformen
- Neuordnung der Finanzierungs- und Organisationsstrukturen der öffentlichen Hand
- Umstrukturierung öffentlicher Verkehrsunternehmen
- Privatisierung und Public-Private-Partnership
- Erarbeitung von allgemeinen Vorschriften für den Ausgleich von Höchsttarifen;
- Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen und zur Finanzierung des ÖPNV
- Begleitung im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren (Konkurrentenstreit)
- Beschaffung von Fahrzeugen und sonstigen Assets
- Vergabe von Subunternehmerleistungen
- Beratung von Einnahmeaufteilungsverfahren
Co-Living als Wohnnutzung (VGH München, Urt. v. 15.07.2024 – Az. 12 B 23.2195)
Dr. Maximilian Dogs, LL.M.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in seinem Urteil vom 15.07.2024 (Az. 12 B 23.2195) eine richtungsweisende Entscheidung zur rechtlichen Einordnung des sog. „Co-Living“ getroffen. Dabei ging es um die Frage, ob diese Form der Wohnnutzung als „Fremdenbeherbergung“ zu qualifizieren ist – und somit unter das Zweckentfremdungsverbot fällt – oder als reguläre Wohnnutzung zu betrachten ist.
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