- Gestaltung und Optimierung von Arbeitsverträgen
- Beendigung und Änderung von Arbeitsverhältnissen
- Flexible Vergütungs- und Arbeitszeitmodelle, Mitarbeiterbeteiligung
- Internationaler Mitarbeitereinsatz
- Betriebs-, Dienstvereinbarungen und Tarifverträge
- Arbeitskampf
- Due Diligence
„DAS JAHR LIEF EBEN SCHLECHT“: WARUM DIESES ARGUMENT BEIM BONUS NICHT MEHR ZIEHT
Luisa Ehrentraut, LL.M.
Teilt ein Arbeitgeber die für den Bonus maßgeblichen Unternehmensziele erst nach Ablauf des Geschäftsjahres mit, kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, das Jahr sei ohnehin schlecht gelaufen und eine rechtzeitige Mitteilung hätte am Ergebnis nichts geändert. Das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 22.04.2026 – 10 AZR 28/25) hat dieser bequemen Argumentation eine klare Absage erteilt.
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