Rechtsgebiet

Bau & Architekten

  • Rechtliche Strukturierung des Projekts
  • Gestaltung und Verhandlung der Verträge mit dem Projektmanagement, den Planern und Bauunternehmen
  • Vergaben
  • Nachtrags- und Forderungsmanagement, baubegleitende Rechtsberatung
  • Genehmigungen und Zulassungen für Bauprodukte und Verfahren, Zulassungen im Einzelfall (ZiE)
  • Abwicklung von Gewährleistungsfällen

News

Unwirksamkeit der Kündigung nach § 650f BGB bei nicht nachvollziehbarem Sicherungsverlangen

Viktoria Rother

Ein Sicherungsverlangen, das zur Grundlage einer Kündigung nach § 648 Abs. 5 BGB a. F. (§ 650f Abs. 5 BGB n. F.) gemacht wird, ist unwirksam, wenn dessen Höhe für den Besteller nicht nachvollziehbar ist, der Unternehmer trotz Nachfrage keine Erläuterung liefert und der Besteller eine aus seiner Sicht angemessene Sicherheit anbietet. So die Entscheidung des OLG Köln vom 17.09.2025 - 11 U 125/23.

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Stillstand auf der Baustelle – genügt ein „Kündigungsvorbehalt“ den Voraussetzungen einer Kündigungsandrohung?

Cristina Duplava

Eine unpräzise oder missverständliche Kündigungsandrohung kann teuer werden – nicht in diesem Fall. Stellt der Auftragnehmer sämtliche Arbeiten ein, genügt allein der Vorbehalt des Auftraggebers, den Bauvertrag für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs zu kündigen. Diese Erklärung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kündigungsandrohung. Eine sodann erklärte Kündigung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung des Auftraggebers nach § 8 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 4 VOB/B. So das Urteil des KG vom 15.05.2025 (27 U 117/23).

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Kein Anspruch auf Mehrkosten wegen Bauzeitverlängerung nach § 2 Abs. 5 VOB/B, da Mitteilung behinderungsbedingt fortgeschriebener Bauzeiten keine Anordnung nach § 2 Abs. 5 VOB/B darstellt!

Ali Artik

Diese für die Baupraxis bedeutsame Klarstellung traf der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19.09.2024 (VII ZR 10/24). Danach stellt die bloße Mitteilung einer behinderungsbedingt fortgeschriebenen Bauzeit keine „Anordnung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 VOB/B dar und begründet daher keinen Anspruch auf Mehrvergütung – auch nicht nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB oder § 313 BGB.

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