- Rechtliche Strukturierung des Projekts
- Gestaltung und Verhandlung der Verträge mit dem Projektmanagement, den Planern und Bauunternehmen
- Vergaben
- Nachtrags- und Forderungsmanagement, baubegleitende Rechtsberatung
- Genehmigungen und Zulassungen für Bauprodukte und Verfahren, Zulassungen im Einzelfall (ZiE)
- Abwicklung von Gewährleistungsfällen
Keine Anwendung des § 650b BGB auf Änderungen der Bauumstände und der Bauzeit!
Viktoria Rother
Eine Änderung der vertraglichen Leistung, die sich nicht auf die bautechnischen Leistungen, sondern lediglich auf die Bauumstände, insbesondere die Bauzeit, bezieht, wird von § 650b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erfasst. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung nach § 650c BGB scheidet aus. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 14.05.2025 – 14 U 238/24 – entschieden.
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