Keine Haftung für Bauüberwachungsfehler bei unklarem Auftragsumfang!

Mit Urteil vom 28.04.2023 (Az. 7 U 154/21) hat das KG Berlin entschieden, dass der Auftraggeber eines Architektenvertrages bei der Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Architekten mit der Begründung, dieser sei der ihm übertragenen vollumfassenden Bauüberwachung nur unvollständig nachgekommen, dahin gehend darlegungs- und beweispflichtig ist, dass und in welchem Umfang der Architekt mit Bauüberwachungspflichten betraut wurde und welche Verpflichtungen er verletzt hat.

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadenersatz wegen mangelhafter Überwachungsleistungen geltend. Sie behauptet, dass sie die Beklagten mit der vollumfassenden Bauüberwachung beauftragt habe und diese dieser nur unvollständig nachgekommen seien. Die Beklagten hingegen haben eine vollumfängliche Beauftragung mit Bauüberwachungsleistungen bestritten.

Erstinstanzlich wurden die Beklagten mit Teilurteil und Teilgrundurteil auf Leistung des Landgerichts Berlin vom 29.10.2021, Az. 29 O 190/20, auf Schadenersatz verurteilt. Hiergegen legen die Beklagten Berufung ein.

Entscheidung

Mit Erfolg!

Das KG Berlin führt zutreffend aus, dass es der darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin oblegen hätte, zum geschuldeten Leistungsumfang und dessen Verletzung durch die Beklagte zu 1 vollen Beweis darüber zu erbringen, dass und welche Werkverpflichtung die Beklagte zu 1 verletzt hat. Dies konnte die Klägerin vorliegend nicht. Sie konnte zur Überzeugung des KG nicht darlegen und beweisen, dass eine vollumfängliche Bauüberwachung von der Beklagten zu 1 geschuldet sei.

Der Auftragsumfang war aufgrund von Widersprüchen des klägerischen Vortrags unklar. Unter anderem habe die Klägerin zum einen behauptet, dass es von Anfang an bereits eine einheitliche Beauftragung seit August 2014 der Beklagten zu 1 mit der Bauüberwachung gegeben habe; zum anderen habe sie sodann behauptet, dass zunächst Zeuge XY die Objektüberwachung habe gewährleisten sollen und erst Ende Oktober 2015 die Klägerin der Beklagten zu 1 die Bauüberwachung für sämtliche Arbeiten an dem Bauvorhaben übertragen habe. Die Beweisaufnahme blieb unergiebig.

Praxishinweis

Bei der Erteilung von Architektenleistungen, insbesondere auch im Falle der Beauftragung von (Zweit-)Architekten, ist Vorsicht geboten. Der Leistungsumfang sollte klar definiert werden, um zum einen die Beauftragung mit den Leistungspflichten und zum anderen die Reichweite der Pflichtenstellung der Architekten zu bestimmen. Nur so kann unter anderem eine erfolgreiche Durchsetzung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gewährleistet werden.

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Ali Artik

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