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EXPERTISE

  • Privates Baurecht
  • Recht der Architekten und Ingenieure

VITA

  • seit 2023 | Rechtsanwalt der Kanzlei CBH Rechtsanwälte
  • zugelassen als Rechtsanwalt seit 2023
  • von 2021 bis 2023 | Referendariat in Frankfurt am Main
  • von 2014 bis 2020 | Studium der Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität Gießen
  • Sprachen: Deutsch (Muttersprache), Englisch, Türkisch, Spanisch
  • Mitgliedschaften: Kölner Anwaltverein e.V im Ausschuss für Bau- und Architektenrecht., Deutsche Institution für Schiedsgerichtbarkeit 40 (DIS40), ImmoSport e.V., Young Istanbul Arbitration Centre (ISTAC)

Publikationen

  • Unterfallen die finanziellen Interessen der EU dem strafrechtlichen Vermögensbegriff?, 4. März 2020
  • Unwirksamkeit einer WhatsApp-Mängelrüge-Nachricht für die Hemmung der Verjährung im Bauvertragsrecht (VOB/B), 10. September 2024 – IBR 2024, 2612
  • Widerruf von Handwerker- und Bauverträgen, 30. September 2024 – IBR 2024, 2576

News

Klare Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen bei Reinigungsverträgen

Ali Artik

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 19.04.2024 (Az. 12 U 9/23) die Berufung der Beklagten in einem Gebäudereinigungsvertrag abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag und verdeutlicht, dass ein Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu bewerten ist.

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ARCHITEKTENHONORAR NACH WIDERRUF – OLG FRANKFURT ZUR RÜCKZAHLUNG VON HONORAR NACH WIDERRUF EINES ARCHITEKTENVERTRAGS

Ali Artik

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2024 (21 U 49/23) entschieden, dass ein Architekt nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags das bereits gezahlte Honorar zurückzahlen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die strengen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen.

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Unwirksamkeit der fixen 5%-Grenze bei Vertragsstrafenklauseln in Zusammenhang mit Einheitspreisverträgen

Ali Artik

Mit Urteil vom 15.02.2024 sorgte der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 42/22) wieder einmal für Aufsehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die fixe 5%-Grenze für Vertragsstrafen bei Einheitspreisverträgen unwirksam ist. Er vollzieht damit einen „Paradigmenwechsel“, indem er sich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln – wenn auch differenziert – nunmehr apodiktisch distanziert.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht wahrt nicht die Schriftform i. S. d. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Ali Artik

Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Urteil v. 21.12.2023 – 15 U 211/21) genügt die Mängelanzeige per WhatsApp-Nachricht nicht der erforderlichen Schriftlichkeit i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Da die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist, führt die Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

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