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EXPERTISE

  • Privates Baurecht

VITA

Ali Artik studierte an der Justus-Liebig- Universität Gießen mit dem Schwerpunkt in Kriminalwissenschaften. Während seines Studiums war er als juristischer Mitarbeiter und als Korrekturassistenz am Lehrstuhl für öffentliches Recht und Strafrecht tätig.

Sein Referendariat absolvierte er am Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Stationen unter anderem bei einer mittelständischen Wirtschaftskanzlei, in der er zugleich auch als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig gewesen ist, sowie beim Regierungspräsidium Gießen. Parallel dazu war er während seines Referendariats als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl der Universität Gießen für bürgerliches Recht tätig.

Nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Anfang 2023 war er zunächst bei einer deutschen Großkanzlei tätig. Seit August 2023 ist Ali Artik bei CBH als Rechtsanwalt, in der Praxisgruppe „Privates Baurecht, Bau- und Architektenrecht“, tätig.

News

Klare Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen bei Reinigungsverträgen

Ali Artik

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 19.04.2024 (Az. 12 U 9/23) die Berufung der Beklagten in einem Gebäudereinigungsvertrag abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag und verdeutlicht, dass ein Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu bewerten ist.

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ARCHITEKTENHONORAR NACH WIDERRUF – OLG FRANKFURT ZUR RÜCKZAHLUNG VON HONORAR NACH WIDERRUF EINES ARCHITEKTENVERTRAGS

Ali Artik

Das OLG Frankfurt am Main hat in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2024 (21 U 49/23) entschieden, dass ein Architekt nach dem Widerruf eines Fernabsatzvertrags das bereits gezahlte Honorar zurückzahlen muss. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes und die strengen Anforderungen an Widerrufsbelehrungen im Rahmen von Fernabsatzverträgen.

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Unwirksamkeit der fixen 5%-Grenze bei Vertragsstrafenklauseln in Zusammenhang mit Einheitspreisverträgen

Ali Artik

Mit Urteil vom 15.02.2024 sorgte der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 42/22) wieder einmal für Aufsehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die fixe 5%-Grenze für Vertragsstrafen bei Einheitspreisverträgen unwirksam ist. Er vollzieht damit einen „Paradigmenwechsel“, indem er sich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln – wenn auch differenziert – nunmehr apodiktisch distanziert.

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WEITERE NEWS ANZEIGEN

Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht wahrt nicht die Schriftform i. S. d. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B

Ali Artik

Nach der jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (Urteil v. 21.12.2023 – 15 U 211/21) genügt die Mängelanzeige per WhatsApp-Nachricht nicht der erforderlichen Schriftlichkeit i. S. v. § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B. Da die Schriftform der Mängelrüge zwingende Voraussetzung für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ist, führt die Mängelrüge per WhatsApp-Nachricht nicht zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist.

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