Ali Artik
Mit Urteil vom 15.02.2024 sorgte der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 42/22) wieder einmal für Aufsehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die fixe 5%-Grenze für Vertragsstrafen bei Einheitspreisverträgen unwirksam ist. Er vollzieht damit einen „Paradigmenwechsel“, indem er sich von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Vertragsstrafenklauseln – wenn auch differenziert – nunmehr apodiktisch distanziert.
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