Ali Artik
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Urteil vom 19.04.2024 (Az. 12 U 9/23) die Berufung der Beklagten in einem Gebäudereinigungsvertrag abgewiesen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt. Die Entscheidung unterstreicht die Abgrenzung zwischen Werk- und Dienstvertrag und verdeutlicht, dass ein Reinigungsvertrag als Werkvertrag zu bewerten ist.
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