Rechtsgebiet

Mergers & Acquisitions

  • Begleitung und Strukturierung des Kauf- oder Verkaufsprozesses
  • Due Diligence
  • Gestaltung sämtlicher Verträge im M&A-Prozess: Letter of Intent, Memorandum of Understanding, Non-Disclosure Agreement
  • Vertragsgestaltung für An- und Verkauf durch Asset oder Share Purchase Agreements
  • Venture Capital und Private Equity

News

Neues Jahr, neue Pflichten?! Unternehmen, aufgepasst!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Wenn Ihr Unternehmen bereits ab dem 01.01.2023 dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) unterfällt, dann sind nun die Dokumentations- und Berichtspflichten des § 10 LKSG zu erfüllen! Gilt das LkSG für Sie erst ab dem 01.01.2024, haben Sie noch ein Jahr Zeit.

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Zur persönlichen Haftung von Vorständen und Geschäftsführern bei Kartell-Geldbußen

Bogdan Ril

Die persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft stellt für diese seit jeher ein erhebliches Risiko dar, das kaum zu unterschätzen ist. Diese kann sich sowohl aus ihrer Organstellung als auch aus der Verletzung von Pflichten aus dem entsprechenden Anstellungsvertrag ergeben. Dabei zeigt sich die Rechtsprechung tendenziell streng und legt Geschäftsführern und Vorständen einen umfassenden Pflichtenkatalog auf. Eine Haftung kann für die Betroffenen gerade im Hinblick auf die oft exorbitant hohen Beträge von existenzieller Bedeutung sein. Insofern ist die Übernahme einer Organstellung in einer AG oder GmbH ohne eine solide D&O-Versicherung (Vermögenshaftpflichtversicherung) kaum zu verantworten.

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Registrierung der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ –  Gefahr der Irreführung?

Bogdan Ril

Was stellt sich ein Durchschnittsbetrachter unter der Firma „Institut für Einfachheit GmbH“ vor – eine staatliche Einrichtung oder doch eher eine „gewöhnliche“ GmbH? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Düsseldorf kürzlich beschäftigt. In seinem Beschluss vom 15.08.2023, Az. I-3 Wx 104/23, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine irreführende Firmenbezeichnung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der nicht mit einer wissenschaftlichen Einrichtung in Verbindung gebracht wird.

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Die „unverzügliche“ Aufnahme in das Handelsregister gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG

Bogdan Ril

Für einen GmbH-Erwerber kann es entscheidend darauf ankommen, dass die neue Gesellschafterliste "unverzüglich" in das Handelsregister eingereicht wird – mitunter hängt hiervon die wirksame Ausübung seiner Gesellschafterrechte und -befugnisse ab. In einer aktuellen Entscheidung ist das OLG Schleswig mit Beschluss vom 20.03.2023 – Az. 2 Wx 56/22 der Frage nachgegangen, wann eine Einreichung in das Handelsregister in zeitlicher Hinsicht noch als unverzüglich im Sinne von § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG angesehen werden kann. Zu welchem Ergebnis das Gericht gelangt und inwiefern ein am Erwerb beteiligter Notar in der Verantwortung stehen kann, erfahren Sie in diesem Beitrag.

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Three’s a party: Nach Teil 1 & Teil 2 ein Double-Feature zum Abschluss unserer Serie!

Dr. Christoph Naendrup, LL.M.

Am 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft und bringt einige Neuerungen mit sich. Knapp ein Quartal ist mithin noch Zeit! Gerade genug, um den Gesellschaftsvertrag mal aus der Schublade zu holen, abzustauben und zu überprüfen, ob Anpassungsbedarf besteht. Was gilt jetzt bald für Beschlussmängel und Beschlussanfechtung in OHG und KG?

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