Die persönliche Haftung von Vorständen und Geschäftsführern für Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft stellt für diese seit jeher ein erhebliches Risiko dar, das kaum zu unterschätzen ist. Diese kann sich sowohl aus ihrer Organstellung als auch aus der Verletzung von Pflichten aus dem entsprechenden Anstellungsvertrag ergeben. Dabei zeigt sich die Rechtsprechung tendenziell streng und legt Geschäftsführern und Vorständen einen umfassenden Pflichtenkatalog auf. Eine Haftung kann für die Betroffenen gerade im Hinblick auf die oft exorbitant hohen Beträge von existenzieller Bedeutung sein. Insofern ist die Übernahme einer Organstellung in einer AG oder GmbH ohne eine solide D&O-Versicherung (Vermögenshaftpflichtversicherung) kaum zu verantworten.
Umso wichtiger (und auch überraschender) ist die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.07.2023 – 6 U 1/22, die als wegweisend bezeichnet werden kann. Darin stellt das Gericht klar: Leitungsorgane haften jedenfalls nicht (unmittelbar) für kartellrechtliche Geldbußen. Welche Auswirkungen das Urteil für die Praxis hat und wie das Urteil von anderen Gerichten aufgenommen wurde, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Die Folgen einer kartellrechtlichen Geldbuße
Im Falle kartellrechtlicher Verstöße sehen sich Unternehmen nicht selten mit erheblichen Geldbußen konfrontiert. Als Folge stellt sich für die an dem Kartellverstoß beteiligten Unternehmen die Frage:
Kann der zum Schadenzeitpunkt tätige Vorstand bzw. Geschäftsführer (respektive deren Haftpflichtversicherer) seinerseits für die festgesetzten Geldbußen in Regress genommen werden?
Die bisherige Rechtsprechung und Literatur waren sich zu dieser Frage – milde gesprochen – uneins und der BGH hat die Frage bislang nicht geklärt, sodass für Leitungsorgane eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestand. Während nach einer Ansicht unter Verweis auf die sogenannte Differenzhypothese angenommen wird, dass Kartellbußgelder zu einer Vermögensminderung und dementsprechend zu einem ersatzfähigen Schaden beim betroffenen Unternehmen führen, geht die Gegenmeinung davon aus, dass angesichts der teils exorbitant hohen Bußgelder eine Einschränkung des Regressanspruchs vorgenommen werden müsse. Eine Haftung sei im Ergebnis abzulehnen, auch weil andernfalls der Sanktionszweck der Geldbuße unterlaufen könnte, wenn das Unternehmen diese schlicht auf das Leitungsorgan „abwälzen“ könnte.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf
Mit seinem Urteil vom 27.07.2023 hat sich das OLG Düsseldorf der vorgenannten Frage nun angenommen und sich dabei ziemlich deutlich zur Frage der persönlichen Haftung von Leitungsorganen bei Kartellbußgeldern positioniert.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstand der ebenfalls klagenden Muttergesellschaft – einer Holding-AG – als dessen Vertreter Preisabsprachen mit den Vertretern anderer Wettbewerber getroffen. Infolgedessen wurden gegen Geschäftsführer sowie gegen die GmbH Bußgelder durch das Bundeskartellamt verhängt, die schließlich von der GmbH bezahlt wurden. Daraufhin klagte das Unternehmen gegen ihren Geschäftsführer auf Erstattung der Bußgelder und auf Feststellung, dass außerdem eine Haftung für etwaige weitere Schäden bestehe.
Das Gericht kam nun – überraschenderweise – zu dem Schluss, dass eine Haftung des Geschäftsführers jedenfalls hinsichtlich der Kartell-Bußgelder als solche ausgeschlossen ist.
Bei seiner Entscheidung hat das Gericht zunächst geradezu schulmäßig die Pflichtverletzungen durchgeprüft, die dem Geschäftsführer in dem vorliegenden Fall vorgeworfen wurden, und diese zunächst einmal tatbestandlich bejaht. Dieser hatte nicht nur fahrlässig, sondern gar vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt, indem er Preisabsprachen getroffen hat und dadurch gegen zwingendes Gesetz verstoßen hatte. Dabei komme es nicht darauf an, dass es dem Geschäftsführer um den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens gegangen sei.
Im Ergebnis scheitere der von dem Unternehmen geltend gemachte Regressanspruch jedoch daran, dass die Organhaftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG bzw. § 93 Abs. 2 AktG in derartigen Fällen teleologisch zu reduzieren sei. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf sei es nämlich entscheidend, dass die gegenüber dem Unternehmen verhängten Bußgelder dieses auch unmittelbar treffen und dadurch ihren Abschreckungszweck erfüllen können. Insbesondere sollen sich Unternehmen nicht der Verantwortung durch Abwälzung auf deren Leitungsorgane (bzw. deren D&O-Versicherung) entziehen können. Auch die für natürliche Personen auf 1 Mio. Euro begrenzte Höchstgrenze bei Bußgeldern spricht gegen die Annahme eines Regressanspruchs.
Wichtig ist allerdings, dass das Gericht die Haftung für weitergehende Schäden – also insbesondere für solche, die dem Unternehmen durch Schadenersatzzahlungen an Kartellgeschädigte im Sinne von § 33a GWB entstehen – ausdrücklich bestätigt.
Das OLG Düsseldorf hat die Revision zugelassen, sodass gegebenenfalls eine höchstrichterliche Klärung der Frage durch den BGH bevorsteht.
Reaktionen auf die Entscheidung
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der vorgeschilderten Haftungsfrage dürfte nicht zuletzt deswegen mit großem Interesse erwartet werden, als dass auf das Urteil des OLG Düsseldorf in der Zwischenzeit Reaktionen durch andere Gerichte erfolgt sind – diese scheinen von der Auffassung des OLG mitunter wenig überzeugt zu sein. Zu erwähnen ist dabei insbesondere der Hinweisbeschluss des LG Dortmund vom 14.08.2023 (Az. 8 O 5/22). Darin bringt das Gericht zum Ausdruck, dass es sich der Einschätzung des OLG nicht anschließen wird. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die Ablehnung der Regressmöglichkeit gegen Leitungsorgane erst recht dazu führen würde, dass die Abschreckungswirkung von Bußgeldern untermauert wird. Schließlich seien die Geschäftsleitungen gerade diejenigen, die für das Unternehmen handeln, Entscheidungen treffen und damit „Täter“ im Sinne des Ordnungswidrigkeitsrechts sind. Die Unternehmen selbst könnten als bloße Zweckgebilde hingegen gar nicht Adressaten eines Präventionszwecks sein. Zudem sei der Regressausschluss auf bloßer Grundlage einer teleologischen Reduktion wenig überzeugend und würde in einem Widerspruch zu europarechtlichen Kartellbestimmungen stehen. Für Verstöße solcher Bestimmungen sieht das OLG Düsseldorf keinen Ausschluss vor, obwohl solche Verstöße deutlich weitreichender sein können.
Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf kann als haftungsrechtlicher Paukenschlag angesehen werden. Es bleibt abzuwarten, ob sich der BGH der Vorinstanz anschließt. Das Meinungsbild in der Rechtsprechung dürfte bis dahin weiterhin gespalten bleiben, wie der Beschluss des LG Dortmund zeigt.
Jedenfalls sollte die Entscheidung aber ohnehin nicht als Entwarnung für Leitungsorgane verstanden werden. Auch wenn das Gericht die persönliche Haftung konkret für Kartellbußgelder ausgeschlossen hat, hat es gleichzeitig die grundsätzliche Haftung für weitergehende Schäden bestätigt – diesbezüglich dürfte bei den Gerichten auch weitestgehend Einigkeit bestehen.
Während kartellrechtliche Geldbußen auf 10 % des globalen Konzernumsatzes begrenzt sind, gilt eine solche Begrenzung nicht für etwaige Schadenersatzansprüche seitens der durch den Kartellverstoß geschädigten Unternehmen. Mitunter sind solche Schäden ab dem Eintritt des Schadens zu verzinsen und können die Geldbuße sogar deutlich übersteigen. Es verbleibt demnach weiterhin ein erhebliches Haftungsrisiko für Leitungsorgane. Diese können grundsätzlich nur dadurch vermieden werden, dass die Organmitglieder ihren Compliance-Pflichten gewissenhaft nachkommen und dies insbesondere durch sorgfältige Dokumentation nachweisen können.
