Kommentar zum Urteil des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 10. Februar 2021 – 4 Sa 27/20 – Kündigung wegen Kirchenaustritts – Loyalitätspflichten

I. Das Urteil

In der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg geht es um die Wirksamkeit einer ausschließlich außerordentlich fristlos – also nicht gleichzeitig auch hilfsweise mit sozialer Auslauffrist oder mit gestaffelten sozialen Auslauffristen – ausgesprochenen Kündigung gegenüber einem nach kirchlichem Tarifrecht (Kirchliche Anstellungsordnung (KAO)) ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist als Koch in einer evangelischen Kindertagesstätte beschäftigt. Er wurde gekündigt, da er den Austritt aus der evangelischen Kirche erklärt hatte. Das LAG qualifiziert die Kündigung als personenbedingte Kündigung und kommt über § 7 Abs. 2 AGG zur Unwirksamkeit der durch den Kirchenaustritt verletzten Loyalitätspflicht und der Kündigung.

II.

Dr. Thomas Ritter stellt die wichtigen Aussagen dieses aktuellen Urteils heraus und kritisiert die Entscheidung unter verschiedenen (verfassungs-)rechtlichen Gesichtspunkten.

Zudem stellt er klar, in welchen Einzelpunkten betreffend dieses LAG-Urteil die weitere Rechtsentwicklung besonderes zu beobachten ist. In erster Linie geht es dabei um die für das Urteil tragende Bezugnahme des LAG auf die Entscheidung des EuGH vom 17. April 2018 – C-414/16 – Egenberger -. Hier kann sich eine Änderung dieses aktuellen rechtlichen Rahmens ergeben, wenn die Entscheidung des BVerfG im dort anhängigen Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 BvR 934/19 vorliegt. Auf Vorlage des BAG in dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsrechtsstreit (8 AZR 501/14 („Egenberger“) war hierzu das Urteil des EuGH vom 17. April 2018 – C-414/16 (NZA 2018, 569) ergangen. Die anhängige Verfassungsbeschwerde (2 BvR 934/19), die sich deshalb auch gegen das genannte Urteil des EuGH wendet, beinhaltet zwei Ultra-vires-Rügen (wegen Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 38 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 u. 2 GG u. Art. 79 Abs. 3 GG) sowie eine Identitätsrüge (wegen Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 79 Abs. 3 GG und Abs. 1 GG).

Zurück
Dr. Thomas Ritter

Dr. Thomas Ritter

T: +49 30 88 67 25-80
ZUM PROFIL