Im September 2021 hat CBH-Partner Dr. Markus Vogelheim (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht) auf ibr-online.de einen Beitrag zum OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 - 6 U 197/14 veröffentlicht.
1. Der Baugrund ist ein vom Auftraggeber gelieferter Baustoff i.S.v. § 645 BGB, so dass der Auftragnehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann, wenn der werkvertraglich geschuldete Erfolg (hier: Grundwasserabsenkung) nicht erreicht wird, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf-Wert vorgibt.
2. Das gilt nicht, wenn die Unausführbarkeit durch einen Umstand (mit-)verursacht wird, den der Auftragnehmer zu vertreten hat. Dazu gehört eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten.
OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14; BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII 167/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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