Dass die Erfüllung datenschutzrechtlicher Pflichtinformationen keine reine Formsache ist, hat ein Energieversorger zu spüren bekommen. Selbst eine materiell-rechtlich zulässige Datenverarbeitung kann bei fehlenden Pflichtinformationen Sanktionen nach sich ziehen. Dr. Sascha Vander kommentiert das betroffene Bußgeldverfahren, welches vom Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit geführt wurde, mit einem Beitrag in Der Betrieb (Der Betrieb 2021, Heft 43, M5, Gastkommentar).
Die Verhängung eines Bußgeldes wegen der Verletzung einer Informationspflicht durch den Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit ist vor allem von erheblichem Interesse, da in dem Verfahren Fragen der materiell-rechtlichen Zulässigkeit der betroffenen Datenverarbeitung als solche überhaupt keine Rolle gespielt haben. Der HmbBfDI hat ausdrücklich klargestellt, dass das verhängte Bußgeld die Frage, ob ein solcher Abgleich überhaupt zulässig ist, gar nicht erst berührte. Das Verfahren muss vor diesem Hintergrund als klare Warnung dahingehend verstanden werden, dass die ordnungsgemäße Erteilung von Pflichtinformationen mehr als eine reine Formsache oder Kür ist.