Niklas Kinting
In der Entscheidung vom 16.07.2024 (UPC 14/2023) hat die Zentralkammer München Auslegungsregeln und Prüfmaßstäbe im Verfahren vor dem EPG bestätigt.
weiterlesenNiklas Kinting ist seit 2008 als Rechtsanwalt bei CBH in der Fachgruppe für Gewerblichen Rechtsschutz, Medien- und IT-Recht tätig. Die Schwerpunkte seiner anwaltlichen Tätigkeit liegen in den Bereichen der technischen Schutzrechte und des Informationstechnologierechts.Als Experte für Erfinderrecht berät er Unternehmen jeder Größenordnung zur Vergütung von Arbeitnehmererfindern, bei der Einführung von Incentive- und Erfindervergütungssystemen sowie zu Erfindungen im Konzern. Zu seinen Mandanten zählen u. a. führende Unternehmen aus den Bereichen Software, Robotik, Automotive, Maschinen- und Anlagenbau, Medizinprodukte und Halbleiter, die auch bei Technologietransfers, Kooperationen und Fragen der Patentbewertung auf seine engagierte Beratung und Kompetenz vertrauen.Im Informationstechnologierecht begleitet Niklas Kinting Hard- und Softwareprojekte aller Art und in allen Projektstadien. Ein besonderes Spezialgebiet bilden Logistik- und Prozessautomatisierungsprojekte sowie Smart Data- und Big Data-Projekte. Daneben berät er im Lizenzvertragsrecht (z. B. Open Source, Lizenzaudit) und zu Fragen des Datenschutzes. Zu seinen Mandanten im Bereich des Informationstechnologierechts zählen neben Unternehmen aus den Bereichen Automotive, Simulation, Luft- und Raumfahrt, Energie, Groß- und Einzelhandel, E-Mobility auch öffentlich-rechtliche Institutionen wie Verkehrsbetriebe und Hochschulen.Sein Studium absolvierte Niklas Kinting mit Schwerpunkten im Wirtschaftsrecht und im Gewerblichen Rechtsschutz an der Universität Köln.Niklas Kinting ist Lehrbeauftragter der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und hält regelmäßig Vorträge und Seminare zu verschiedenen Themen des Gewerblichen Rechtsschutzes.
Niklas Kinting
In der Entscheidung vom 16.07.2024 (UPC 14/2023) hat die Zentralkammer München Auslegungsregeln und Prüfmaßstäbe im Verfahren vor dem EPG bestätigt.
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Das BPatG leitet das Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Patenterteilung mit Beschluss vom 15.04.2024 (11 W (pat) 15/20) aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht ab.
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Der EuGH hat mit Urteil vom 25.01.2024 (C-687/21) entschieden, dass die irrtümliche Weitergabe personenbezogener Daten nicht per se einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens begründet.
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Mit Zwischenurteil vom 25.07.2023 (Az. X ZR 51/23) hat der BGH zu den Anforderungen an die Ersatzeinreichung nach § 130d Sätze 2 und 3 ZPO Stellung genommen.
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In seiner Entscheidung „Faserstoffbahn“ vom 20.06.2023 (X ZR 61/21) hat sich der BGH mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen Modifikationen eines vorbenutzten Gegenstandes noch vom Vorbenutzungsrecht erfasst werden können.
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Das VG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 27.02.2023 (19 K 140/23) über die Prozessunfähigkeit eines Klägers zu entscheiden.
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Mit Wirkung zum 01.01.2022 hat das Justizministerium NRW die Zuständigkeit für IT-Sachen ab einem 100.000,00 € übersteigenden Streitwert auf das LG Köln und das OLG Köln konzentriert.
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Mit Urteil vom 22.07.2021 (2 U 58/20) hatte das OLG Düsseldorf u. a. darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen zur Patentverletzung führende Umgestaltungsmaßnahmen des Abnehmers dem Hersteller zuzurechnen sind.
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Die Anforderungen an die sichere elektronische Kommunikation von Berufsgeheimnisträgern werden bereits seit längerer Zeit diskutiert. Da eine unverschlüsselte E-Mail keinen besonderen Schutz gegen die unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte bietet, erfüllt die einfache E-Mail grundsätzlich weder die Anforderungen des technischen Datenschutzes noch die besonderen Anforderungen des Berufsgeheimnisschutzes. Vor diesem Hintergrund werden üblicherweise Transportverschlüsselungen eingesetzt, die jedenfalls eine Verschlüsselung des Transportwegs ermöglichen. Darüber hinausgehende Verschlüsselungstechnologien (z.B. PGP) sind demgegenüber weniger verbreitet und werden häufig von den Systemen der Mandanten nicht unterstützt.
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