BPatG zur Patenterteilung nach Ablauf der Patentlaufzeit

Das BPatG leitet das Rechtsschutzinteresse an der nachträglichen Patenterteilung mit Beschluss vom 15.04.2024 (11 W (pat) 15/20) aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht ab.

Sachverhalt

Das BPatG hatte über einen nicht ganz alltäglichen Sachverhalt zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 16.07.2020 hatte die Prüfungsstelle des DPMA eine am 11.01.2000 angemeldete und am 17.08.2000 offengelegte Patentanmeldung wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Zurückweisung war die Maximallaufzeit nach § 16 PatG bereits verstrichen.

Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde, mit der er die Patenterteilung trotz Ablaufs der Maximallaufzeit weiterverfolgt.

Entscheidung des BPatG

Der Senat hält die Beschwerde für zulässig. Insbesondere sei das erforderliche Rechtsschutzinteresse an einer Patenterteilung auch noch nach Ablauf der maximal möglichen Patentlaufzeit gegeben. Das Rechtsschutzinteresse muss nach (umstrittener) Auffassung des Senats nicht ausdrücklich dargelegt werden, sondern folge bereits aus dem Erfinderpersönlichkeitsrecht.

Vorliegend könne allerdings keine Patenterteilung erfolgen. Der Gegenstand der Anmeldung sei unzulässig erweitert. Zudem sei der Antrag auf Erteilung des Patents auf Gegenstände gerichtet, die dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt seien.

Der Senat ordnet zudem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an. Dies entspreche der Billigkeit, da bei ordnungsgemäßer Sachbehandlung der Erlass des in Rede stehenden Zurückweisungsbeschlusses nicht in Betracht gekommen wäre und dieser Verfahrensfehler ursächlich für die Beschwerde gewesen sei. Nach Auffassung des Senats wäre der Anmelder mit einem Beschluss, durch den die Erledigung des Erteilungsverfahrens festgestellt worden wäre, zufrieden gewesen.

Das BPatG bildet folgende amtliche Leitsätze:

  1. Eine Patentanmeldung erlischt in analoger Anwendung von § 16 PatG mit Ablauf der 20-jährigen maximal möglichen Patentlaufzeit. Ein bis dahin noch anhängig gewesenes Patenterteilungsverfahren ist erledigt. In diesem Falle besteht für eine Zurückweisung der Anmeldung kein Raum mehr; vielmehr ist die Erledigung des Patenterteilungsverfahrens festzustellen.
  2. Eine Patenterteilung ist dagegen – sofern eine patentfähige Erfindung vorliegt – auch noch nach Ablauf der maximal möglichen Patentlaufzeit statthaft. An einer solchen „nachträglichen“ Patenterteilung besteht auch deshalb stets ein Rechtsschutzinteresse, weil mit einem solchen Patent die Anerkennung einer erfinderischen Leistung verbunden ist, worauf der Erfinder kraft seines Erfinderpersönlichkeitsrechts einen Anspruch hat (in Ergänzung zu BGH GRUR 1967, 477, 481 – UHF-Empfänger II und BPatGE 42, 256, 258 – Benutzerleitende Information).

Quelle: BPatG, Beschluss vom 15.04.2024 – 11 W (pat) 15/20 – Haihaut-Oberflächenprofil

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung ist abgedruckt in Heft 7 der im Reguvis-Verlag erscheinenden Monatszeitschrift IPkompakt.

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Niklas Kinting

Niklas Kinting

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