In der Entscheidung „Scheiben-Naben-Verbindung“ (Urteil vom 18.11.2025 – X ZR 170/23) hat sich der BGH mit der Verjährung des Vergütungsanspruchs befasst.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung (§ 9 ArbEG).
Der Kläger war von 1995 bis Ende Juni 1998 Geschäftsführer der Beklagten. Der Geschäftsführerdienstvertrag sah die entsprechende Anwendung des ArbEG vor.
Während seiner Tätigkeit entwickelte der Kläger gemeinsam mit einem Mitarbeiter eine Verbindung von Bremsscheibe und Nabe. Die Beklagte nahm die Erfindung in Anspruch und meldete sie 1996 zum Patent an. Die Erteilung des europäischen Patents wurde am 11.07.2001 veröffentlicht.
2016 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte unter einer Marke eine entsprechende Scheiben-Naben-Verbindung anbot und vertrieb. Er verlangte daraufhin Vergütung, aufgrund der Benutzung der Erfindung. Die Beklagte bestritt eine Nutzung.
Der Kläger erhob Stufenklage auf Auskunft- und Rechnungslegung (zunächst für 2008 bis November 2016) und anschließende Zahlung der Erfindervergütung. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt (Auskunft/Rechnungslegung ab 2013) und wies die weitergehende Klage wegen Verjährung ab.
Das OLG wies die Klage sodann mit der Begründung vollständig ab, die von der Beklagten angebotene Scheiben-Naben-Verbindung mache nicht von sämtlichen Merkmalen der Erfindung Gebrauch. Zudem sei der Vergütungsanspruch verjährt.
Entscheidung des BGH
Der BGH weist die Berufung zurück.
Benutzung
Der BGH bejaht die Nutzung der Erfindung durch die Beklagte. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs habe sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung dürfe jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten.
Verjährung
Der Vergütungsanspruch aus § 9 ArbEG sowie der akzessorische Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sei auch nicht verjährt. Der BGH stellt klar, dass Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung mangels Sonderregelung der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unterliegen. Entstanden im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei ein Anspruch grundsätzlich erst bei Fälligkeit (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Oktober 2022 – I ZR 141/21, GRUR 2009, 378 Rn. 17).
Bei einem Erfindervergütungsanspruch nach § 9 ArbEG trete die Fälligkeit nicht bereits zu dem Zeitpunkt ein, zu dem der Arbeitnehmer gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG die Festsetzung einer angemessenen Vergütung verlangen könne. Die Ansprüche aus § 9 ArbEG und aus § 12 Abs. 3 ArbEG könnten zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig werden und infolgedessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten verjähren.
Die Verjährung des Zahlungsanspruchs könne frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird. Regelmäßig könne der Arbeitnehmererfinder eine Vergütung erst nach Benutzungsaufnahme verlangen. Sei diese Voraussetzung gegeben, seien Vergütungsansprüche bei Fehlen anderweitiger Abreden in der Regel jährlich abzurechnen. Fällig werde der Vergütungsanspruch erst nachschüssig mit Ablauf des Geschäftsjahres.
Die Vergütungsansprüche für die Benutzungshandlungen des Beklagten im Jahre 2016 seien daher frühesten mit Ablauf des Jahres fällig und zum Zeitpunkt der Klage von 2019 nicht verjährt.
Die Verjährung des akzessorischen Auskunftsanspruchs trete grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch ein.
Praxishinweis
Mit den Ausführungen zur Verjährung folgt der BGH der herrschenden Auffassung in der Literatur und Praxis.
Unklar bleibt demgegenüber, weshalb der BGH die Verjährung von Ansprüchen von Nutzungen in den Jahren 2016 bis 2019 prüft. Das Patent ist im November 2016 abgelaufen. Ausweislich der Angaben im Sachverhalt hatte das Landgericht die Verurteilung auf die Jahre 2013 bis 2016 bezogen.
Quelle: BGH, Urteil vom 18.11.2025 – X ZR 170/23 – Scheiben-Naben-Verbindung
Hinweis: Eine Zusammenfassung der Entscheidung wird abgedruckt im Januar-Heft der im Reguvis-Verlag erscheinenden Monatszeitschrift IP kompakt.
