EPG (Berufungsgericht) zum „Anbieten“ und zur Haftung des Geschäftsführers

Das Berufungsgericht des EPG hat mit Entscheidung vom 03.10.2025 (UPC_CoA_534/2024) u. a. die Anforderungen an das Anbieten nach Art. 25 lit. a EPGÜ näher spezifiziert.

Sachverhalt

Gegenstand des Rechtsstreits waren eine Patentverletzungsklage aus einem europäischen Bündelpatent sowie eine dagegen gerichtete Nichtigkeitswiderklage.

Das Streitpatent betraf eine drahtlose induktive Leistungsübertragung.

Die Klägerin hatte die Verletzungsklage gegen verschiedene Unternehmen des Belkin-Konzerns und deren Geschäftsführer gerichtet.

Die Lokalkammer München hatte der gegen die beklagten Unternehmen gerichteten Verletzungsklage erstinstanzlich stattgegeben und die Geschäftsführer verurteilt, es zu unterlassen, ihre Dienste als Geschäftsführer bzw. Director derart auszuüben, dass die patentverletzenden Handlungen von der Belkin GmbH und der Belkin Limited außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auch die Nichtigkeitswiderklage wurde abgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Parteien.

Entscheidung des EPG (Berufungsgericht)

Die Berufung gegen die Abweisung der Nichtigkeitswiderklage hatte keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hatte nur hinsichtlich der Verurteilung der Geschäftsführer Erfolg.

Das Berufungsgericht bildet folgende amtlichen Leitsätze:

  1. Der Begriff des „Anbietens“ im Sinne von Art. 25 a) EPGÜ ist autonom auszulegen. Anbieten ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und es ist nicht das juristische Verständnis im Sinne eines bindenden Vertragsangebots zugrunde zu legen. Das Angebot braucht daher nicht alle Einzelheiten zu enthalten, die zum sofortigen Abschluss eines Vertrages durch bloße Annahme des Angebots notwendig wären. Es genügt die Präsentation eines Gegenstandes derart, dass Betrachter ein Angebot auf Überlassung, z. B. auf den Abschluss eines Kauf-, Miet- oder Pachtvertrages, abgeben können. Erfasst ist also schon die „invitatio ad offerendum“. Deshalb ist die Angabe eines Preises nicht erforderlich.
  2. Auf eine Lieferbereitschaft oder Liefermöglichkeit kommt es für den Begriff des Anbietens nicht an.
  3. Verletzer” im Sinne des Art. 63 EPGÜ i. V. m. Art. 25 EPGÜ ist auch derjenige, der die in Art. 25 EPGÜ genannten Handlungen nicht selbst vornimmt, dem aber die Handlungen des Dritten zuzurechnen sind, weil er Anstifter, Mittäter oder Gehilfe ist. Wer Anstifter, Mittäter oder Gehilfe in diesem Sinne ist, bestimmt sich aufgrund einer autonomen Auslegung der Art. 63 EPGÜ und Art. 25 EPGÜ.
  4. Die bloße Stellung als Geschäftsführer macht den Geschäftsführer nicht zum Mittäter oder Gehilfen einer Patentverletzung der Gesellschaft. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt nur in Betracht, wenn die beanstandete Handlung des Geschäftsführers über seine berufstypischen Pflichten des Geschäftsführers hinausgeht. Dies gilt insbesondere in dem Fall, in dem er das Unternehmen zweckgerichtet dazu benutzt, Patentverletzungen zu begehen. Dies ist aber auch der Fall, wenn der Geschäftsführer weiß, dass das Unternehmen eine Patentverletzung begeht und – obwohl es ihm möglich und zumutbar ist – nicht tätig wird, um die Patentverletzung abzustellen.
  5. Kenntnis von der Patentverletzung setzt nicht nur voraus, dass der Geschäftsführer die Umstände kennt, aus denen sich eine Patentverletzung ergibt. Es ist vielmehr zusätzlich –- wie bei jedem Gehilfen – das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Benutzungshandlung erforderlich. Holt sich der Geschäftsführer Rechtsrat zur Frage einer Patentverletzung ein, kann er sich auf diesen regelmäßig solange verlassen, bis eine die Patentverletzung seines Unternehmens feststellende erstinstanzliche Entscheidung vorliegt.
  6. Die Anordnung der Abhilfemaßnahmen des Rückrufs, der Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung gemäß Art. 64 Abs. 2 (b), (d) und (e) EPGÜ stellt den Regelfall dar. Dem Verletzer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Verhältnismäßigkeit.
  7. Die Anträge des Klägers auf Anordnung des Rückrufs der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen, der endgültigen Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen und der Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte müssen in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 VerfO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 VerfO dem Beklagten eine Frist für die genannten Abhilfemaßnahmen zu setzen.

Praxishinweis

Das Berufungsgericht legt den Begriff des „Anbietens“ ähnlich aus wie die nationale Rechtsprechung. Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst der Begriff auch vorbereitende Handlungen, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter Schutz stehenden Gegenstand ermöglichen oder fördern sollen, das die Benutzung dieses Gegenstands einschließt (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – X ZR 169/04, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel).

Auch die Anforderungen an die Haftung des gesetzlichen Vertreters nach dem EPGÜ knüpfen im Ergebnis – ähnlich wie im nationalen Recht – an die Verletzung einer Garantenstellung an (zur Haftung nach nationalem Recht vgl. Grabinski/Zülch/Tochtermann in: Benkard, PatG, 12. Aufl. 2023, § 139 Rn. 24).

Quelle: EPG (Berufungsgericht), Entscheidung vom 03.10.2025 – UPC_CoA_534/2024; UPC_CoA_19/2025, UPC_CoA_683/2024 – Philips ./. Belkin u. a.

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Niklas Kinting

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